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Erlass einer Kinderspielplatzsatzung



In den vormaligen Fassungen des Art. 7 Abs. 3 BayBO war bereits die Spielplatzpflicht normiert bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen. Auch die Satzungskompetenz zur Festlegung von Anforderungen an die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen bestand bereits gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO.
 
Mit der am 01.02.2021 in Kraft getretenen Novelle der BayBO wurde der Art. 7 Abs. 3 dahingehend geändert, dass die Spielplatzpflicht nunmehr unabhängig davon besteht, ob in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher Kinderspielplatz besteht oder hergestellt wird. Hinsichtlich der Nachweisführung wird nunmehr auf die dahingehenden Regelungen für Stellplätze gemäß Art. 47 Abs. 3 BayBO verwiesen. Damit kann ein erforderlicher Spielplatz gleichermaßen auf dem Baugrundstück selbst, auf einem Grundstück in der Nähe mit dinglicher Sicherung oder durch Ablöse nachgewiesen werden.
Die Satzungskompetenz des Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 wurde dementsprechend erweitert.
 
In der öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses am 19.01.2023 wurde den Mitgliedern im Zusammenhang mit Problemen bei der Durchsetzung der Spielplatzpflicht in einem konkreten Fall der Entwurf einer durch die Bauverwaltung erarbeiteten Spielplatzsatzung bekannt gegeben. Es wurde die Problematik dargelegt, dass die Spielplatzpflicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und im Genehmigungsfreistellungsverfahren zwar keinen Prüfumfang darstellt, aber dennoch zu vollziehen ist. Die Vorteile einer Spielplatzsatzung wurden aufgezeigt. Diese liegen insbesondere darin, dass für die Bauvorhaben einheitliche Standards festgelegt würden, dass damit Planungssicherheit besteht, die Satzung als örtliche Bauvorschrift dem Prüfumfang in allen Verfahrensarten unterliegt und der Vollzug maßgeblich vereinfacht würde. Es wurde seitens der Verwaltung angeregt, zu dem Entwurf in den Fraktionen zu beraten.
Von Seiten des Ausschusses wurde in der Sitzung angeregt, die erforderliche Größe des Sandspielbereiches ins Verhältnis zur Gesamtspielplatzgröße zu setzen.
Dies wurde im aktuellen Entwurf umgesetzt.
 
Der vorliegende Entwurf wurde unter Hinzuziehung der Satzungen der Städte Nürnberg, Bad Kissingen und Traunstein erarbeitet.
Er beinhaltet neben den üblichen Satzungsinhalten die fachlichen Anforderungen allgemein, hinsichtlich Lage und Zugänglichkeit, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung, Betrieb und Unterhalt sowie zu den Ablösungsmodalitäten und eine Berechnungsformel. Zudem enthält er eine Öffnungsklausel für Abweichungen und einen Ordnungswidrigkeitenkatalog.
 
Im Grundsatz hat der Bauherr gemäß BayBO (und in Anlehnung an Art. 47 BayBO - Stellplätze) ein Wahlrecht, wie er seinen Kinderspielplatz-Nachweis erfüllt.
Die Stadt kann aber per Satzung eine "Reihung" vorgeben. Hier soll nach Auffassung der Verwaltung die Herstellung von Spielplätzen auf den Baugrundstücken selbst Vorrang vor dem Nachweis auf einem nahegelegenen Grundstück mit dinglicher Sicherung und der Ablöse haben.
 
In § 5 Abs. 2 ist die Spielplatzausstattung, gestaffelt nach den jeweils erforderlichen Bruttospielplatzflächen, festgelegt. Der zwingend erforderliche Sandspielplatz muss hiernach mindestens 10 % der Bruttospielplatzfläche betragen, was mindestens 6 m² entspricht. Die in anderen Satzungen teilweise geforderte Mindestgröße von 4 m² wird seitens der Verwaltung als nicht ausreichend angesehen.
 
Die Berechnungsformel für die Spielplatzablöse wurde bereits in vormaligen Sachverhalten mit entsprechenden Anträgen verwendet und hat sich bewährt. Die Beträge für die Herstellungs- und Unterhaltskosten wurden durch die Umweltabteilung ermittelt.
 
Durch die Regelung des § 9 Abs. 2 soll die Wohnraumversorgung der Bevölkerung durch Wohnraumerweiterungen in bestehenden Gebäuden (insbesondere durch den Dachgeschossausbau) begünstigt werden. Durch den 2. Satz wird gewährleistet, dass Genehmigungsfreistellungsverfahren in diesen Fällen möglich sind.
 
Zu diesem Sachverhalt und dem Satzungsentwurf hat der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 14.02.2023 vorberaten.
 
Auf Anregung des Gremiums wurde die festgesetzte Anzahl an herzustellenden Abfallbehältern auf Spielplätzen mit weniger als 180 m² auf einen pro Spielplatz begrenzt; erst ab einer Größe über 180 m² sind zwei Abfallbehälter aufzustellen. Dies wurde damit begründet, dass es sich jeweils um Privatgrundstücke handele und darum vermehrt direkte Anwohner auf den Spielplätzen aufzufinden seien.

Beschluss:
 
Die Stadt Alzenau erlässt folgende
 
Satzung über Kinderspielplätze
(Kinderspielplatzsatzung - KiSpiS)
Vom XX.XX.XXXX
Die Stadt Alzenau erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Lage, Zugänglichkeit
§ 4 Größe
§ 5 Beschaffenheit und Ausstattung
§ 6 Zeitpunkt der Fertigstellung
§ 7 Betrieb und Unterhalt
§ 8 Ablösung
§ 9 Abweichungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich
(1)     Diese Satzung gilt für baurechtlich erforderliche Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Kinderspielplätze sind bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden nachzuweisen, wenn diese mehr als 3 Wohneinheiten aufweisen.
(2)     Regelungen in Satzungen nach dem Baugesetzbuch gehen den Bestimmungen nach dieser Satzung vor. Spielplätze gelten bauplanungsrechtlich als Nebenanlagen.
 
§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1)     Kinderspielplätze sollen von Bäumen beschattet, windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen wie Stellplätze, Lüftungsauslässe von Tiefgaragen oder Standplätze für Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt angelegt werden.
(2)     Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von mehr als 100 m² zu durchgrünen. Zur Schattenspendung sollen vorrangig geeignete, standortgerechte Laubbäume mit der Pflanzqualität "Hochstamm" mit einem Stammumfang von mindestens 18 bis 20 cm, Sträucher mit einer Höhe von 100 bis 150 cm, zweimal verpflanzt, gepflanzt werden. Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze oder allergieauslösende Pflanzen enthalten.
(3)     Die Spielflächen von Kinderspielplätzen sind ausreichend zu entwässern. Durch Schilder ist darauf hinzuweisen, dass Hunde fernzuhalten sind.
 
§ 3 Lage, Zugänglichkeit
(1)     Kinderspielplätze sind vorrangig auf dem Baugrundstück zu errichten.
(2)     Kinderspielplätze müssen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung liegen sowie für Kinder gefahrlos und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Sie sollen von möglichst vielen Wohnungen einsehbar und in Rufweite liegen.
(3)     Kinderspielplätze können auch auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt werden, wenn
-       die fußläufige Entfernung vom Baugrundstück maximal 300 m beträgt,
-       seine dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber der Stadt Alzenau durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit rechtlich gesichert ist und
-       die Vorgaben von Abs. 2 Satz 1 entsprechend gegeben sind.
(4)     Kinderspielplätze müssen so angelegt sein, dass sie für Kinder und Begleitpersonen zugänglich sind.
 
§ 4 Größe
(1)     Die Bruttofläche des Kinderspielplatzes muss mindestens 1,5 m² je 25 m² Gesamtwohnfläche, jedoch mindestens 60 m² betragen.
(2)     Bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche werden Wohnungen nicht angesetzt, für die ein Kinderspielplatz wegen der Art der Wohnung nicht erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Lehrlings- oder Altenwohnheime oder geförderte Altenwohnungen.
 
§ 5 Beschaffenheit und Ausstattung
(1)     Kinderspielplätze müssen schwerpunktmäßig für Kinder in den Altersgruppen bis zu 6 Jahren geeignet, gegliedert und ausgestattet sein. Der Aufenthalt für ältere Kinder ist zu gewährleisten. Bei über 3.000 m² Wohnfläche müssen die Kinderspielplätze darüber hinaus auch für Kinder in der Altersgruppe 6 bis 14 Jahre geeignet ausgestattet und dementsprechend gegliedert sein.
(2)     Die Ausstattung muss mindestens umfassen:
bei (bis zu) 60 m² Bruttospielplatzfläche:
-       einen Sandspielbereich in der Größe von 10 % der Bruttospielplatzfläche,
-       mindestens zwei unterschiedliche Spielgeräte zur Bewegungsförderung,
-       zwei Sitzbänke,
-       eine Grünfläche für Ball-, Lauf- und Gruppenspiele und
-       einen Abfallbehälter.
über 60 m² bis zu 120 m² Bruttospielplatzfläche:
-       einen Sandspielbereich in der Größe von 10 % der Bruttospielplatzfläche,
-       mindestens drei unterschiedliche Spielgeräte zur Bewegungsförderung,
-       zwei Sitzbänke,
-       eine Grünfläche für Ball-, Lauf- und Gruppenspiele und
-       einen Abfallbehälter.
über 120 m² bis zu 180 m² Bruttospielplatzfläche:
-       einen Sandspielbereich in der Größe von 10 % der Bruttospielplatzfläche,
-       mindestens drei unterschiedliche Spielgeräte zur Bewegungsförderung,
-       drei Sitzbänke,
-       eine Grünfläche für Ball-, Lauf- und Gruppenspiele und
-       einen Abfallbehälter.
über 180 m² Bruttospielplatzfläche:
-       einen Sandspielbereich in der Größe von 10 % der Bruttospielplatzfläche,
-       mindestens vier unterschiedliche Spielgeräte zur Bewegungsförderung,
-       vier Sitzbänke mit Tischen,
-       zwei Grünflächen für Ball-, Lauf- und Gruppenspiele und
-       zwei Abfallbehälter.
Als Spielgeräte kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und -einrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recks und Hangelgeräte in Betracht.
Die Anforderungen der DIN 18034-1 "Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Teil 1: Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb", sind dabei zu beachten. Die Spielgeräte müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen der DIN EN 1176 entsprechen.
(3)     Mit dem Bauantrag bzw. den Antragsunterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren muss ein qualifizierter Freiflächenplan vorgelegt werden, aus dem sich der Nachweis der Flächen und der Ausstattung ergibt.
 
§ 6 Zeitpunkt der Fertigstellung
Kinderspielplätze müssen bis zum Bezug der pflichtigen Gebäude fertiggestellt und benutzbar sein.
 
§ 7 Betrieb und Unterhalt
(1)     Kinderspielplätze sind auf Dauer und in einem verkehrssicheren Zustand zu unterhalten. Bei Verschmutzungen sind sie unverzüglich zu reinigen. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind unverzüglich instand zu setzen oder zu erneuern. Verantwortlich hierfür ist jeweils der Bauherr bzw. der/die Eigentümer.
(2)     Eine Grundwartung und -instandhaltung ist mindestens jährlich an allen Geräten durchzuführen. Daneben sind die Sicherheitskontrollen nach der DIN EN 1176 Teil 7 durchzuführen.
Häufig verwendete Spielgeräte oder Spielgeräte mit hohem Verschleiß sind regelmäßig insbesondere auf hervorstehende Schrauben, lose Absturzsicherungen oder sonstige lose Teile zu kontrollieren. Der Sand ist nach Bedarf auszuwechseln, bei stark bespielten Plätzen soll dies in der Regel einmal jährlich geschehen. Verantwortlich hierfür ist jeweils der Betreiber.
(3)     Kinderspielplätze dürfen nicht ihrer Zweckbestimmung entfremdet werden. Die Beseitigung oder Zweckentfremdung kann von der Stadt Alzenau im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Art der Wohnungen oder ihre Umgebung die Anlage eines Kinderspielplatzes nicht mehr erfordert.

§ 8 Ablösung
(1)     Die Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes kann auch dadurch erfüllt werden, dass vor Erteilung der Baugenehmigung die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen oder anderer Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen gegenüber der Stadt Alzenau übernommen werden.
(2)     Die Kostenübernahme erfolgt durch Zahlung eines Ablösebetrags.
(3)     Der Ablösebetrag wird mit folgender Formel berechnet:
A = (BRW + KH + KU) x F


Dabei bedeuten:
A            Ablösebetrag in Euro
BRW     Bodenrichtwert des Baugrundstücks je m² in Euro
KH         Herstellungskosten der Spielplatzfläche je m² in Euro, diese sind mit 200 Euro
anzusetzen
KU         Unterhaltskosten der Spielplatzfläche je m² in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von 20 Jahren, diese sind mit 120 Euro anzusetzen
F            erforderliche Spielplatzfläche in m²"
(4)     Der Ablösevertrag ist zwischen der Bauherrschaft und der Stadt Alzenau abzuschließen. Der Ablösebetrag ist von der Bauherrschaft in einer einmaligen Summe an die Stadt Alzenau vor der Erteilung der Baugenehmigung zu zahlen.
 
§ 9 Abweichungen
(1)     Die Stadt Alzenau kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen.
(2)     Wird die Verpflichtung zum Anlegen eines Kinderspielplatzes nur durch eine Änderung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes ohne maßgebliche Änderung der Grundfläche erstmalig begründet, so besteht keine Verpflichtung zum Anlegen eines Kinderspielplatzes. Die Abweichung von der Pflicht zum Anlegen eines Kinderspielplatzes gilt für ein solches Vorhaben als erteilt, ohne dass es eines Antrags bedarf.
 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-       entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Verschmutzungen nicht umgehend beseitigt;
-       entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 schadhafte Ausstattungen oder Spielgeräte nicht umgehend instand setzt oder erneuert;
-       die nach dieser Satzung erforderlichen Kinderspielplätze zu dem nach § 5 bestimmten Zeitpunkt nicht fertiggestellt und benutzbar gemacht hat;
-       als Bauherr die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 dieser Satzung oder nach einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung hinsichtlich Größe, Lage, Zugänglichkeit, Gestaltung und Ausstattung der Kinderspielplätze nicht erfüllt;
-       seiner aufgrund dieser Satzung obliegenden Verkehrssicherheitspflicht für Kinderspielplätze nicht nachkommt;
-       Kinderspielplätze ungenehmigt ihrer Zweckbestimmung dauernd oder vorübergehend entfremdet (§ 6 Abs. 3 dieser Satzung) oder ihre zweckentsprechende Nutzung entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 dieser Satzung verhindert.
 
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
21
Ja-Stimmen:
21
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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