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Erlass einer neuen Stellplatzsatzung



Die Änderung der "Satzung der Stadt Alzenau über die Ermittlung, Herstellung und Bereithaltung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (StellplatzS)" steht seit längerem im Raum.
 
In der neuen, nunmehr "Stellplatzsatzung der Stadt Alzenau (StellplatzS)" genannten Fassung sollen zum einen die Regelungen geändert werden, die sich in Anwendung der aktuell gültigen Fassung nicht bewährt und immer wieder zur Erteilung von Abweichungen geführt haben, wie beispielsweise die Ausweisung von zusätzlichen Besucherparkplätzen bei Wohngebäuden. Erweitert und angepasst wurde auch die Richtzahlentabelle, die als Anlage Bestandteil der Satzung ist.
Zum anderen soll der häufigen Diskussion über das Erfordernis von 2 Stellplätzen pro Wohneinheit unabhängig von deren Größe dahingehend Rechnung getragen werden, dass nun bei kleinen Wohnungen nur 1 Stellplatz nachzuweisen ist. Dies soll für Wohneinheiten gelten, bei denen die mit den Wohnungstrennwänden umgrenzte Fläche maximal 60 mē groß ist.
 
Daneben ist unter dem Aspekt des Klimawandels seitens der Verwaltung beabsichtigt, erforderliche Bodenversiegelungen möglichst zu reduzieren und Begrünungsmaßnahmen zu fordern, soweit dies im Rahmen der Stellplatzsatzung darstellbar ist. Insoweit wurden die Stellplatzgrößen reduziert und Festsetzungen zur Begrünung aufgenommen.
 
Neben der Möglichkeit einer Ablösung von Stellplätzen wurden alternative Konzepte, wie Carsharing oder Mobilitätskonzepte, intensiv diskutiert. Nach Auffassung der Verwaltung liegen zwar aktuell für diese Konzepte die Voraussetzungen für die konkrete Umsetzung noch nicht vor (derzeitige Taktung der Angebote im öffentlichen Nahverkehr im Stadtgebiet entsprechen auch nicht annähernd der Taktung in Groß- bzw. Mittelstädten; keine Bahnverbindung Richtung Aschaffenburg; Bahnanbindung nicht in allen Stadtteilen; im Stellenplan für 2023 Stelle für eine/n Klimaschutz- und Mobilitätsbeauftragte/n zwar vorgesehen, aber noch nicht besetzt), dennoch wurde eine Regelung in die geänderte Stellplatzsatzung aufgenommen.
 
Nach Ansicht der Verwaltung sollte an der Forderung nach Errichtung einer Tiefgarage bei Wohnanlagen ab einer bestimmten Größenordnung festgehalten werden. Auch wenn diese Forderung in der Vergangenheit durchaus zu Diskussionen mit einzelnen Bauherren/Investoren geführt hat, ist die Verwaltung der Ansicht, dass sich diese Regelung bewährt und letztendlich kein Bauvorhaben verhindert hat. Durch den Bau einer Tiefgarage ist gewährleistet, dass die Stellplätze tatsächlich hergestellt und genutzt werden und der öffentliche Verkehrsraum nicht zugeparkt wird. Bei Tiefgaragen, deren Fläche über die Umrisse der auf der Tiefgarage errichteten Baukörper hinausgeht, wird eine Begrünung dieser Tiefgaragendachbereiche gefordert. Alternativ zur Herstellung eines prozentualen Anteils der notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage, wird in § 7 Abs. 3 nunmehr die Möglichkeit eröffnet, diese in das Gebäude zu integrieren oder in einem Parkhaus nachzuweisen.
 
Der Entwurf der neuen Stellplatzsatzung wurde vom Ausschuss für Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklung in seiner öffentlichen Sitzung am 14.02.2023 vorberaten. Nach Erläuterung der grundlegenden Neuerungen im Satzungsentwurf wurden durch die Verwaltung diverse Fragen aus dem Gremium zu einzelnen Vorschriften des Entwurfes beantwortet.
 
Zu folgenden Vorschriften des Satzungsentwurfs wurden durch den Ausschuss Änderungen angeregt, diskutiert und beschlossen:
 
§ 6 Abs. 3:
Wie bei Sanierungen bzw. Nutzungsänderungen von Baudenkmälern, soll auch bei Erweiterungen (An- und Umbauten) sowie Nutzungsänderungen bestehender Anlagen für Wohnnutzungen eine Ermäßigung auf gegebenenfalls zu zahlende Ablösebeträge von 50% (anstatt wie im Entwurf vorgesehen von lediglich 25 %) gewährt werden.
 
§ 6 Abs. 8:
Aussetzung der Herstellungspflicht notwendiger Stellplätze bis zu 50% ohne Zahlung eines Ablösebetrags (anstatt wie im Entwurf vorgesehen bis zu lediglich 30 %), bei Vorlage eines anerkannten Mobilitätskonzeptes.
 
§ 7 Abs. 9:
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Sie sind zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.
 
Der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf wurde entsprechend aktualisiert (Änderungen grün markiert).
Seitens der Verwaltung wurden im Entwurf in § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in den Erläuterungen zur Richtzahlentabelle zur Klarstellung und Erleichterung des Vollzugs noch kleinere redaktionelle Korrekturen vorgenommen (Änderungen gelb markiert).
 
Der in der aktuell geltenden Stellplatzsatzung vom 03.07.2018 festgelegte Ablösebetrag von 10.000 Euro für einen oberirdischen PKW-Stellplatz, wurde von der Verwaltung in unveränderter Höhe in § 7 Abs. 3 des Entwurfs übernommen. In Anbetracht der gestiegenen Baukosten, wurde aus dem Ausschuss hinterfragt, ob nicht eine Erhöhung dieses Betrags angezeigt sei. Neben der Möglichkeit einer Anhebung um einen bestimmten Betrag, wurden alternative Möglichkeiten (z.B. Berechnung eines je nach Bodenrichtwert unterschiedlichen Betrags anhand einer Formel oder jährliche Anpassung entsprechend Baukostenindex) diskutiert, eine endgültige Festlegung allerdings nicht getroffen. Hierfür wurde die Verwaltung zunächst um Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten pro mē gebeten. Diese liegen nach Berechnung des Stadtbauamtes (Grundlage: Jahres-Leistungsverzeichnis 2021/22 zuzüglich der für 2023 zu erwartenden Kostensteigerung von 15 %) bei ca. 375 Euro/mē.
 
Anstelle eines fixen Ablösebetrags für einen oberirdischen Stellplatz könnte in der Satzung für die Berechnung des Ablösebetrags folgende Formel festgelegt werden:
 
A = (BRW + KH) x F
 
Dabei bedeuten:
A         Ablösebetrag in Euro
BRW Bodenrichtwert des Baugrundstücks je mē in Euro
KH      Herstellungskosten der Stellplatzfläche je mē in Euro, diese sind mit 375 Euro
            anzusetzen
F         erforderliche Stellplatzfläche in mē
 
Im Nachgang zur Sitzung wurden aus Reihen des Stadtrats und aus Fachkreisen noch folgende Fragen aufgeworfen bzw. kritische Anmerkungen vorgetragen:
 
zu § 7 Abs.2:
Warum gilt die Garagenvorplatzregelung nur bei maximal 4 Wohneinheiten? Wäre es nicht sinnvoller, den Passus "mit maximal vier Wohneinheiten" wegzulassen? Dann könnte bis 12 Stellplätze (Abs.3) besonders platzsparend geparkt/geplant werden.
 
zu § 10 Abs.2:
Warum muss der Abstand auch zu niedrigen Begrenzungen 10 cm betragen? Kostet das nicht unnötig Fläche?
 
zur Richtzahlentabelle, Erläuterung zu den Nrn. 1.1 bis 1.3:
Die Vorgabe, dass die Umfassungswände bei der Ermittlung der Grundfläche der Nutzungseinheit einzubeziehen sind, reduziert (auch aufgrund der Vorgaben zur Energieeinsparung) die Anwendbarkeit des verminderten Stellplatzansatzes auf Kleinstwohnungen.
 
 
Die Verwaltung hat den Entwurf der Satzung diesbezüglich noch einmal einer kritischen Überprüfung unterzogen und schlägt hierzu folgende Behandlung vor:
 
Als zusätzlichen Beitrag zur Reduzierung der Bodenversiegelung wird in § 7 Abs. 2 der Passus "mit maximal vier Wohneinheiten" gestrichen und stattdessen der Anwendungsbereich der Sonderregelung durch Einfügen des folgenden Wortlauts "oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebäuden" erweitert.
 
In § 10 Abs. 2 wird der Satz 2 gestrichen. Stattdessen wird in die Tabelle Erläuterungen eine neue Zeile eingefügt
 
zu § 10 Abs 1 und Abs. 2
Die erforderliche lichte Stellplatzfläche darf durch aufgehende Bauteile (z.B. Stutzmauern, Zaun-sockel, Leisten-/Rasenbordsteine etc.) nicht eingeschränkt werden.
 
Die Erläuterung zu den Nrn. 1.1 bis 1.3: der Richtzahlentabelle wird wie folgt gefasst:
"Rohbaumaß ohne Umfassungswände der NE sowie ohne Balkone und Terrassen".
 
Zudem sollten in § 6 Abs. 8 noch die Worte "der örtlichen Straßenverkehrsbehörde" gestrichen werden.
 
 
Seitens der Verwaltung wurde zunächst nochmals auf grundlegende Änderungen im Entwurf der Neufassung zur aktuell geltenden Stellplatzsatzung hingewiesen. Die diversen neuen Regelungen wurden erläutert.
In der Diskussion war es einhellige Meinung, dass es bei der Festlegung eines fixen Ablösebetrages für oberirdische PKW-Stellplätze bleiben und keine Berechnungsformel eingeführt werden soll, dieser allerdings angehoben werden soll.

Beschluss:

Die Ablösebeträge für einen oberirdischen Stellplatz sollen von 10.000,00 € auf 12.000,00 € festgesetzt werden.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
21
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
5
Persönlich beteiligt:
0

Gegenstimmen:
Stadträtin Sabina Prittwitz, Stadtrat Frank Deckert, Stadtrat Georg Grebner, Stadträtin Laura Schön, Stadtrat Helmut Schuhmacher


Beschluss:
 
Der Ablösebetrag für Omnibus-Stellplätze soll an den Ablösebetrag für LKW-Stellplätze angeglichen werden. Demnach soll der Ablösebetrag für einen Omnibus-Stellplatz ebenfalls auf 25.000,00 € festgesetzt werden.

Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
21
Ja-Stimmen:
6
Nein-Stimmen:
15
Persönlich beteiligt:
0


Gegenstimmen:
Stadträtin Heike Bauz, Stadträtin Anni Christ-Dahm, Stadträtin Angela Hadler, Stadtrat Hans Dieter Herbert, Stadtrat Tim Höfler, Stadträtin Stefka Huelsz-Träger, Stadträtin Jeanette Kaltenhauser, Stadtrat Jonas Müller, Stadträtin Claudia Neumann, Stadträtin Sabina Prittwitz, Stadtrat Harald Ritter, Stadtrat Ralph Ritter, Stadtrat Timo Ritter, Stadtrat Dr. Wolfgang Röder, Bürgermeister Stephan Noll


Beschluss:

Die von der Verwaltung im Nachgang zur Sitzung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Stadtentwicklung am 14.02.2023 im Entwurf in § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in den Erläuterungen zur Richtzahlentabelle zur Klarstellung und Erleichterung des Vollzugs vorgenommenen redaktionellen Korrekturen werden ebenso wie die aufgrund von im Nachgang zur vorgenannten Sitzung aufgeworfenen Fragen bzw. Anmerkungen vorgeschlagenen Änderungen gebilligt und in die Satzung übernommen. Gleiches gilt für die zusätzlich noch angeregte Änderung in § 6 Abs. 8.

Die Stadt Alzenau erlässt folgende

Stellplatzsatzung der Stadt Alzenau
(StellplatzS)
vom

 
Die Stadt Alzenau erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10.02.2023 (GVBl. S. 22), folgende Satzung:
 
§ 1 Anwendungsbereich

(1)      Diese Satzung regelt die Ermittlung, Herstellung und Bereithaltung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (nachfolgend: Stellplätze/Stpl.) und Fahrradstellplätze (FStpl.) sowie deren Nachweis und Ablösung.
(2)      Für Einstellplätze in Garagen gilt diese Satzung entsprechend.
(3)      Rechtmäßig errichtete Stellplätze genießen im Rahmen der ausgesprochenen Genehmigung Bestandsschutz.
(4)      Regelungen in Bebauungsplänen oder in anderen Satzungen nach Baugesetzbuch (BauGB) gehen den Regelungen dieser Satzung vor.
(5)      Regelungen der Garagenverordnung (GaStellV) gelten, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
 
§ 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung

(1)      Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, bei denen Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind die Stellplätze und Fahrradstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit bis zur Fertigstellung bzw. Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage herzustellen und bereitzuhalten. Diese Stell- und Fahrradstellplätze müssen auf Dauer zur Verfügung stehen und sind für das jeweilige Objekt zweckgebunden.
(2)      Zweckfremde Nutzungen, auch von Teilen der Stellplatzflächen (z. B. als Lagerfläche), sind unzulässig.
(3)      Notwendige Stellplätze und Fahrradstellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Alternativ können diese nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO auf einem Grundstück in einer für die Art des Vorhabens vertretbaren fußläufigen Entfernung zum Baugrundstück hergestellt werden, wenn deren dauerhafte Erhaltung grundbuchrechtlich zugunsten des Bauherren und der Stadt Alzenau gesichert ist (Doppelsicherung).
 
§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradstellplätze

(1)      Die Anzahl der nach Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BayBO notwendigen Stellplätze und Fahrradstellplätze ist anhand der Richtzahlentabelle zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Ermittlung des Bedarfs erfolgt grundsätzlich nach Flächen.
(2)      Ergibt sich anhand der nach Flächen ermittelten Stellplätze ein Missverhältnis zu den objektiv belegbaren Begebenheiten (z. B. Anzahl der Beschäftigten) für die jeweils beantragte Nutzung, kann eine Verringerung der Zahl der notwendigen Stell-/Fahrradstellplätze beantragt werden. Die der beantragten Reduzierung zugrunde gelegten Voraussetzungen sind bindend. Eine Änderung oder Entfall derselben stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Der Stadt Alzenau ist in diesen Fällen unaufgefordert ein entsprechender Bauantrag vorzulegen.
(3)      Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten.
(4)      Für Nutzungen, die in der Richtzahltabelle nicht erfasst sind, ist der Bedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage zu ermitteln.
(5)      Ergibt sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stell-/ Fahrradstellplätze ein Bruchteil, so ist dieser für jede Nutzungsart auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
(6)      Für Wohnungen, deren Errichtung nach den Vorschriften des Gesetzes über Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) bezuschusst wird, kann auf Antrag des Bauherrn die Zahl der erforderlichen Stellplätze auf die Hälfte verringert werden - mind. jedoch 1 Stpl./WE - sofern
·      die Belegungsbindung mindestens 25 Jahren beträgt und die Zweckbindung durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Alzenau gesichert wird und
·      die fußläufige Entfernung zur nächsten Haltestelle des ÖPNV höchstens 500 m beträgt und dabei
·      die Bedienfrequenz des ÖPNV mindestens einmal pro Stunde für jede Fahrtrichtung in den Hauptverkehrszeiten von Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr beträgt.
Eine Änderung oder der Entfall der vorgenannten Voraussetzungen stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Der Stadt Alzenau ist in diesen Fällen unaufgefordert ein entsprechender Bauantrag vorzulegen.
 
§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse

(1)      Für Speditionen, Logistikbetriebe oder sonstige Betriebe mit Lagerflächen über 5.000 mē sind zwingend jederzeit anfahrbare Stellplätze für Lastkraftwagen entsprechend der Richtzahlentabelle (Anlage) herzustellen.
(2)      Für Gaststätten mit mehr als 150 mē Gastraumfläche oder Beherbergungsbetriebe mit mehr als 60 Betten sind zwingend Stellplätze für Kraftomnibusse entsprechend der Richtzahlentabelle (Anlage) herzustellen.
(3)      Für andere bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer Nutzung regelmäßig von Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen angefahren werden, können zusätzliche notwendige Stellplätze für diese Fahrzeugarten verlangt werden.
(4)      Auf Ladezonen bzw. Ein- und Ausstiegszonen dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(5)      § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
§ 5 Stellplätze für Menschen mit Behinderung

(1)      Pro 10 notwendige Stellplätze ist einer dieser Stellplätze für Menschen mit Behinderung mit den Anforderungen nach DIN 18040-2 auf dem Baugrundstück herzustellen.
(2)      Bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen ist für jede Wohnung im Sinne des Art. 48 Abs. 1 BayBO mindestens einer der notwendigen Stellplätze als barrierefreier Stellplatz (nach Abs. 1) herzustellen und dieser Wohnung zuzuordnen. Dies gilt nicht bei bestehenden Wohngebäuden, bei denen die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 4 BayBO vorliegen und entsprechend nachgewiesen werden.
(3)      Absatz 1 gilt nicht, wenn Sonderbauverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO andere Anforderungen an die Zahl solcher Stellplätze stellen.
 
§ 6 Ablösung
 
(1)      Soweit die notwendigen Stellplätze und Fahrradstellplätze durch den Bauherrn nicht hergestellt bzw. nachgewiesen werden, kann die Verpflichtung in besonderen Einzelfällen auf Antrag auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung in angemessener Höhe gegenüber der Stadt Alzenau übernommen werden. Hierfür ist ein entsprechender Ablösevertrag zu schließen.
(2)      Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösevertrages steht im Ermessen der Stadt Alzenau. Der Bauherr hat auch dann keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages, wenn die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstückes tatsächlich nicht hergestellt werden können.
(3)      Die Ablösebeträge werden wie folgt festgesetzt:
·         oberirdischer Stellplatz                                     12.000,00 €
·         Garagenstellplatz gemäß § 7 Abs. 3 S. 1      18.000,00 €
·         Fahrradstellplatz                                                  1.000,00 €
·         Lkw-Stellplatz                                                     25.000,00 €
·         Omnibus-Stellplatz                                            20.000,00 €
Bei Erweiterungen (An- und Umbauten) sowie Nutzungsänderungen bestehender Anlagen für Wohnnutzungen ermäßigen sich die vorstehenden Ablösebeträge um 50%.
Bei Sanierungen bzw. Nutzungsänderungen von Baudenkmälern (Einzeldenkmal nach Denkmalliste) ermäßigen sich die vorstehenden Ablösebeträge um 50%.
(4)      Von der Ablösemöglichkeit sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in Nähe des Baugrundstückes abzuwickeln.
(5)      Der Ablösevertrag ist vor der Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag spätestens einen Monat vor Baubeginn abzuschließen.
(6)      Der Ablösebetrag ist grundsätzlich vor Baubeginn zu zahlen.
(7)      Die Ablösebeträge sind von der Stadt Alzenau entsprechend der Vorgaben nach Art. 47 Abs. 4 BayBO zu verwenden.
(8)      Die Herstellungspflicht notwendiger Stellplätze kann zu maximal 50% ohne Zahlung eines Ablösebetrags ausgesetzt werden, wenn vom Bauherrn zum Bauantrag ein qualifiziertes und von der Stadt Alzenau anerkanntes Mobilitätskonzept vorgelegt wird. Dieses muss den Nachweis über die Verringerung des Stellplatzbedarfs durch Maßnahmen des Mobilitätsmanagements beinhalten. Das Mobilitätskonzept wird Bestandteil der Baugenehmigung. Die Änderung oder Auflösung des Mobilitätskonzepts wird wie eine Nutzungsänderung behandelt; der Stadt Alzenau ist in diesen Fällen unaufgefordert ein entsprechender Bauantrag vorzulegen.
 
§ 7 Art und Gestaltung der Stellplätze

(1)      Jeder Stell-/Fahrradstellplatz muss unabhängig anfahrbar sein.
(2)      Eine mindestens 5,10 m lange und 2,70 m breite Zufahrt vor Garagen/Carports kann bei Wohngebäuden oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebäuden als Stellplatz im Sinne dieser Satzung anerkannt werden, sofern diese Stellplatzfläche und der Garagen-/Carportstellplatz derselben Wohneinheit zugeordnet werden.
(3)      Ergibt sich bei Neuerrichtung von Gebäuden ein Stellplatzbedarf von
·         mehr als 12 Stellplätzen bei überwiegend Wohnzwecken dienenden Vorhaben
·         mehr als 25 Stellplätzen bei sonstigen Vorhaben
sind mindestens 75 % dieser notwendigen Stellplätze in das Gebäude zu integrieren oder in einer Tiefgarage/einem Parkhaus nachzuweisen.
Dies gilt auch bei der Neuerrichtung einzelner oder mehrerer Gebäude auf einem Baugrundstück unter Einbezug bestehender Gebäude, sofern ein bautechnischer oder städtebaulicher Zusammenhang besteht.
Die Forderung nach Errichtung von Tiefgaragen/Parkhäusern gilt nicht für geförderte Mietwohnungen entsprechend § 3 Abs. 6 dieser Satzung.
(4)      Tiefgaragen und Teile von Tiefgaragen, die außerhalb aufgehender Gebäude liegen und dort nicht als Stellplatzfläche dienen, sind mit einer Erdüberdeckung von mindestens 0,80 m auszuführen und zu begrünen.
(5)      Oberirdische Garagen sind zu begrünen, wenn die Dachfläche als Flachdach oder flach geneigtes Dach bis 10 Grad ausgeführt wird und die Dachfläche eine Größe von mehr als 30 mē aufweist. Alternativ zu einer Begrünung ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage zulässig.
(6)      Maximal 50 % des gesamten Stellplatzbedarfs darf über Stellplatzbühnen nachgewiesen werden. Stellplatzbühnen sind einzuhausen.
(7)      Stellplätze und Fahrradstellplätze sowie deren Zu- und Abfahrten sind mit geeignetem wasserdurchlässigem Belag (Schotterrasen, Rasengittersteine, Drainpflaster, Natur- oder Betonsteinpflaster mit Drain- oder Rasenfugen) zu befestigen, soweit nicht zum Schutz des Grundwassers (insbesondere in festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten) andere Ausführungsarten erforderlich sind. Auf die jeweilige Trinkwasserschutzgebietsverordnung wird verwiesen. Oberflächenwasser darf nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche gelangen, sondern ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Entwässerungsrinne an der Grundstücksgrenze) abzufangen oder in angrenzende Grün- bzw. Pflanzflächen auf dem Baugrundstück abzuleiten.
(8)      Sind für ein Bauvorhaben mehr als 4 Stellplätze notwendig, sind diese vor Ort durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen.
(9)      Stellplatzanlagen für mehr als 20 Kraftfahrzeuge sind zu durchgrünen. Pro zehn Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen, dessen Baumscheibe mindestens der Fläche eines Stellplatzes entspricht. Die notwendigen Bäume sind als Gliederung zwischen den Stellplätzen zu pflanzen. Sie sind zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.
(10)   Stellplatzanlagen für mehr als 20 Fahrräder sind mindestens auf einer Seite mit heimischen Büschen einzugrünen.
 
§ 8 Anordnung von und Zufahrten zu Stellplätzen

(1)      Es dürfen auf dem Baugrundstück maximal vier direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche anfahrbare, nebeneinander angeordnete Stellplätze ausgewiesen werden. Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen Parkplätze nicht verloren gehen; ausgenommen hiervon ist die Ein- und Ausfahrt zum Grundstück. Mehr als vier oberirdische Stellplätze sind über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6,00 m an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.
(2)      Weitere maximal vier direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche anfahrbare Stellplätze dürfen nur angeordnet werden, wenn entlang der öffentlichen Verkehrsfläche eine Fläche mit einer Breite von 5,00 m und mit einer Tiefe von 5,00 m verbleibt und diese vollflächig mit heimischen Pflanzen begrünt wird.
(3)      Zufahrten zu Stellplätzen müssen an jeder Stelle eine Breite von mindestens 3,00 m aufweisen.
(4)      Zufahrten zu Stellplätzen dürfen zur öffentlichen Verkehrsfläche hin nicht oder nur in einem Abstand von mindestens 5,00 m eingefriedet werden.
 
§ 9 Art und Gestaltung der Fahrradstellplätze

(1)      Der Aufstellort von Fahrradstellplätzen muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen leicht erreichbar und gut zugänglich sein. Bei Unterbringung in nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Erreichbarkeit der Abstellanlage durch entsprechende Rampen oder Zufahrten gewährleistet sein.
(2)      Jeder Fahrradstellplatz muss unabhängig voneinander zugänglich sein (Bewegungsfläche).
(3)      Bei einem Bedarf von mehr als 12 Fahrradstellplätzen ist ein Witterungsschutz vorzuhalten; für 75 % dieser Fahrradstellplätze ist eine Überdachung/Einhausung herzustellen.
(4)      Abstellplätze sind mit Fahrradständern auszurüsten, die ein Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen.
(5)      Pro 10 notwendige Fahrradstellplätze ist einer dieser Stellplätze als Stellplatz für Lastenfahrräder oder Fahrradanhänger mit einer Breite von 0,85 m und einer Länge von 2,60 m herzustellen.
 
§ 10 Größe der Stellplätze

(1)      Die lichte Breite eines notwendigen Stellplatzes für Personenkraftwagen muss vollflächig mindestens betragen:
a.    2,50 m, wenn keine Längsseite,
b.    2,70 m, wenn eine oder jede Längsseite,
des Stellplatzes im Abstand bis zu 0,25 m durch Wände, Stützen, Pfeiler, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist; Grundstücksgrenzen gelten als seitliche Begrenzung,
c.    3,50 m, wenn er als barrierefreier Stellplatz nach § 5 bestimmt ist.
(2)      Die Länge eines notwendigen Stellplatzes für Personenkraftwagen muss an der kürzesten Seite mindestens 5,00 m betragen.
(3)      Die Anordnung von Stellplätzen für Personenkraftwagen parallel zum Anfahrtsweg ist zulässig, sofern eine Mindeststellplatzlänge von 6,00 m und eine Zufahrtsbreite von mindestens 3,00 m gegeben ist. Für die Stellplatzbreite gilt Abs. 1 entsprechend.
(4)      Für Stellplätze auf Bühnen (Duplex- bzw. Triplexparksysteme) gelten die gleichen Mindestgrößen. Dabei muss die gesamte Fläche befahrbar sein (keine Reduzierung auf Fahrspuren). Der Mindesthöhenabstand zwischen den Stellflächen zweier Parker beträgt 1,80 m lichte Höhe.
(5)      Die Breite eines notwendigen Stellplatzes für Lastkraftwagen bzw. Kraftomnibusse muss mindestens betragen:
a.    3,00 m, wenn keine Längsseite,
b.    3,15 m, wenn eine Längsseite,
c.    3,30 m, wenn jede Längsseite
des Stellplatzes im Abstand bis zu 0,25 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist.
(6)      Die Länge eines notwendigen Stellplatzes für Lastkraftwagen bzw. Omnibusse muss mindestens betragen:
a.    12,00 m,
b.    18,00 m, für Lastzüge und Gelenkbusse.
(7)      Die Breite eines Fahrradstellplatzes hat mindestens 0,65 m, die Länge mindestens 2,00 m zu betragen. Diese Fläche kann bei Aufstellung von Fahrradpark-/Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn die Breite des Erschließungsganges zwischen den Fahrradabstellplätzen bei rechtwinkliger Aufstellung mindestens 1,80 m, bei Schrägaufstellung mindestens 1,30 m beträgt.
(8)      Stellplatzbreiten und -längen sowie gegebenenfalls zugehörige Fahrgassen sind in den Baueingabeplänen jeweils im Einzelnen zu bemaßen.
 
§ 11 Abweichungen
 
Art. 63 BayBO bleibt unberührt.
 
§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt.
 
§ 13 Überleitungsvorschrift

Auf baurechtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleitet wurden, sind die Vorschriften der Satzung der Stadt Alzenau über die Ermittlung, Herstellung und Bereithaltung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (StellplatzS) vom 03.07.2018 anzuwenden, sofern der Bauherr nicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die Vorschriften dieser Satzung Anwendung finden sollen.
 
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Alzenau über die Ermittlung, Herstellung und Bereithaltung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (StellplatzS) vom 03.07.2018 außer Kraft.
 
 
Stadt Alzenau
 
 
Stephan Noll
Erster Bürgermeister
Richtzahlentabelle
Anlage zur Stellplatzsatzung der Stadt Alzenau (StellplatzS)
 
 
 
Nr.
Nutzung
Kraftfahr-zeugstellplätze (Stpl.)
Für Besucher/
innen
Fahrrad-stellplätze (FStpl.)
Für Besucher/
innen
1. Wohnnutzungen
1.1
Gebäude mit max. 2 WE
WE > 60 mē Grundfläche NE***
WE ≤ 60 mē Grundfläche NE***

2 Stpl./WE
1 Stpl./WE


2 FStpl./WE
1 FStpl./WE

1.2
Gebäude mit mehr als 2 WE
WE > 60 mē Grundfläche NE***
WE ≤ 60 mē Grundfläche NE***

2 Stpl./WE
1 Stpl./WE

2 FStpl./WE
1 FStpl./WE
zusätzlich 10 %, mind. 1 FStpl.
1.3
Geförderte Mietwohnungen
WE > 60 mē Grundfläche NE***
WE ≤ 60 mē Grundfläche NE***

2 Stpl./WE
1 Stpl./WE

2 FStpl./WE
1 FStpl./WE
zusätzlich 10 %, mind. 1 FStpl.
1.4
Gebäude mit Wohnungen/Appartements
für Senioren und behinderte Personen
1 Stpl./WE
zusätzlich 20 %, mind. 1 Stpl.
1 FStpl./2 Betten

1.5
Wochenend- und Ferienhäuser
1 Stpl./WE

1 FStpl./WE

1.6
Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime
1 Stpl./ 20 Betten, mind. 2 Stpl.
zusätzlich 75 %
1 FStpl./3 Betten

1.7
Schwestern- und Pflegerwohnheime
1 Stpl./2 Betten, mind. 3 Stpl.
zusätzlich 10 %, mind. 1 Stpl.
1 FStpl./ 5 Betten

1.8
Arbeitnehmerwohnheime
1 Stpl./4 Betten, mind. 3 Stpl.
 
1 FStpl./4 Betten

1.9                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             
Monteurwohnungen /-zimmer
entsprechend RB&B zeitlich begrenzt vermietete Wohnung/Zimmer (ohne klassischen Mietvertrag)
1 Stpl./2 Betten, mind. 3 Stpl.
 
1 FStpl./3 Betten

1.10
Altenwohnheime
1 Stpl./15 Betten, mind. 3 Stpl.
zusätzlich 50 %, mind. 2 Stpl..
1 FStpl./15 Betten

1.11
Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen
1 Stpl./12 Betten bzw. Pflegeplätze, mind. 3 Stpl.
zusätzlich 50 %, mind. 2 Stpl.
1 FStpl./10 Betten

1.12
Obdachlosenheime, Flüchtlingsunterkünfte, Asylbewerbereinrichtungen
1 Stpl./30 Betten, mind. 2 Stpl.
zusätzlich 10 %, mind. 1 Stpl.
1 FStpl./5 Betten

2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen
2.1
Büro- und Verwaltungsräume allgemein
sowie Fußpflege, Nagelstudio, Kosmetiksalon soweit diese im Einzelfall nicht unter 2.2 einzuordnen sind
1 Stpl./40 mē Nutzfläche*
davon 20 %, mind. 1 Stpl.
1 FStpl./40 mē Nutzfläche*

2.2
Räume mit erheblichem Besucherverkehr, Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen, Kanzleien, Friseur, Massagepraxen etc.
1 Stpl./30 mē Nutzfläche*
davon 75 %
1 FStpl./30 mē Nutzfläche*

2.3
Gewerbebetriebe/Büros ≤ 30 mē mit ausschließlichem Internetverkehr
Kein Stpl. erforderlich



2.4
Gewerbebetriebe/Büros > 30 mē mit ausschließlichem Internetverkehr
1 Stpl./50 mē Nutzfläche*



3. Läden, Verkaufsstätten
3.1
Einzelhandelsbetriebe bis 800 mē Verkaufsnutzfläche
1 Stpl./40 mē Verkaufsnutz-fläche**
davon 75 %
1 FStpl./50 mē Verkaufsnutz-fläche**

3.2
Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren ab 800 mē Verkaufsnutzfläche
1 Stpl./25 mē Verkaufsnutz-fläche**

1 FStpl./70 mē Verkaufsnutz-fläche**

3.3
Getränkemärkte
1 Stpl./35 mē Verkaufsnutz-fläche**

1 FStpl./100 mē Verkaufsnutz-fläche**

4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Versammlungsräume, Kirchen (etc.)
4.1
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)
1 Stpl./5 Sitzplätze
davon 90 %
1 FStpl./25 Sitzplätze

4.2
Sonstige Versammlungsstätten und
-räume (z. B. Gemeindesäle bis max. 100 Pers., Kino, Schulaulen bei nichtschulischer Nutzung, Vortragssäle)
1 Stpl./ 10 Sitzplätze
davon 90 %
1 FStpl./15 Sitzplätze

4.3
Kirchen, Moscheen, Synagogen,
sonstige Gebäude für Religionsgemeinschaften
1 Stpl./ 20 Sitzplätze
davon 90 %
1 FStpl./25 Sitzplätze

4.4
Kirchen bzw. sonstige Gebäude für Religionsgemeinschaften von überörtlicher Bedeutung

1 Stpl./20 Sitzplätze
davon 90 %
1 FStpl./40 Sitzplätze

5. Sportstätten
5.1
Sportplätze und -stadien ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze)
1 Stpl./300 mē Sportfläche

1 FStpl./300 mē Sportfläche

5.2
Sportplätze und -stadien mit Besucherplätzen
1 Stpl./300 mē Sportfläche
zusätzlich
1 Stpl./15 Besucher-plätze
1 FStpl./300 mē Sportfläche
1 FStpl./15 Besucherplätze
5.3
Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze
1 Stpl./50 mē Hallenfläche

1 FStpl./50 mē Hallenfläche

5.4
Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen
1 Stpl./50 mē Hallenfläche
zusätzlich
1 Stpl./15 Besucher-plätze
1 FStpl../50 mē Hallenfläche
1 FStpl./15 Besucherplätze
5.5
Freibäder und Freiluftbäder
1 Stpl./300 mē Grundstücks-fläche

1 FStpl./
300 mē Grundstücks-fläche

5.6
Hallenbäder ohne Besucherplätze
1 Stpl./10 Kleider-ablagen

1 FStpl./10 Kleiderablagen

5.7
Hallenbäder mit Besucherplätzen
1 Stpl./10 Kleider-ablagen
zusätzlich
1 Stpl./15 Besucher-plätze
1 FStpl./10 Kleiderablagen
1 FStpl./15 Besucherplätze
5.8
Tennisplätze ohne Besucherplätze
2 Stpl./
Spielfeld

1 FStpl./
Spielfeld

5.9
Tennisplätze mit Besucherplätze
2 Stpl./
Spielfeld
zusätzlich
1 Stpl./15 Besucher-plätze
1 FStpl./
Spielfeld
1 FStpl./30 Besucherplätze
5.10
Squashanlagen
2 Stpl./Court

1 FStpl./Court

5.11
Minigolfanlagen
6 Stpl./Anlage

3 FStpl./Anlage
5 FStpl./Anlage
5.12
Kegel- und Bowlingbahnen
4 Stpl./Bahn

2 FStpl./Bahn

5.13
Schießbahnen, Schießstände
1 Stpl./Bahn

2 FStpl./Bahn

5.14
Kletterhallen, Skaterhallen
1 Stpl./150 mē Hallenfläche

1 FStpl./100 mē Hallenfläche

5.15
Sauna-Anlagen, Sonnenstudios, Fitnessstudios und -clubs, zugehörige Sauna, und Solarium
1 Stpl./40 mē Nutzfläche

1 FStpl./25 mē Nutzfläche

5.16
Tanzschulen
1 Stpl./50 mē Nutzfläche*

3 FStpl./50 mē Nutzfläche*

5.17
Trampolinanlagen
1 Stpl./2 Trampoline

1 FStpl./2 Trampoline

 
6. Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe
6.1
Gaststätten, Vereinsheime ≤ 150 mē Gastfläche
1 Stpl./10 mē Gastfläche
davon 75 %
1 FStpl./10 mē Gastfläche

6.2
Gaststätten, Vereinsheime > 150 mē Gastfläche
1 Stpl./10 mē Gastfläche,
1 Busstell-platz/150 mē Gastfläche
davon 75 %
1 FStpl./10 mē Gastfläche

6.3
Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonstige Vergnügungsstätten
1 Stpl./20 mē Nutzfläche*, mind. 3 Stpl.
davon 90 %
1 FStpl./40 mē

6.4
Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe ≤ 60 Betten
1 Stpl./6 Betten, bei Restaura-tionsbetrieb Zuschlag nach 6.1 bis 6.3,
1 Busstellplatz/40 Betten
davon 75 %
1 FStpl./12 Betten

6.5
Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe > 60 Betten
1 Stpl./6 Betten, bei Restaura-tionsbetrieb Zuschlag nach 6.1 bis 6.3,
1 Busstellplatz/40 Betten
davon 75 %
1 FStpl./12 Betten

6.6
Jugendherbergen
1 Stpl./15 Betten
davon 75 %
1 FStpl./15 Betten

6.7
Imbissbuden (ortsfest) ohne Gastplätze
mind. 1 Stpl.



6.8
Imbissbuden (ortsfest) mit Gastplätzen
1 Stpl./10 Gastplätze
mind. 2 Stpl.



7. Krankenhäuser
7.1
Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung
1 Stpl./4 Betten
davon 60 %
1 FStpl./8 Betten

7.2
Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung
1 Stpl./6 Betten
davon 60 %
1 FStpl./6 Betten

7.3
Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke
1 Stpl./4 Betten
davon 25 %
1 FStpl./8 Betten

7.4
Ambulanzen
1 Stpl./30 mē Nutzfläche*,
mind. 3 Stpl.
davon 75 %
1 FStpl./60 mē Nutzfläche*,
mind. 2 FStpl.

8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1
Grundschulen, Schulen für Lernbehinderte
1 Stpl./Klasse
zusätzlich 20 %
6 FStpl./Klasse

8.2
Hauptschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen
2 Stpl./Klasse
zusätzlich 20 %
6 FStpl./Klasse

8.3
Sonderschulen für Behinderte
1 Stpl./15 Schüler
zusätzlich 10 %
2 FStpl./Klasse

8.4
Hochschulen
1 Stpl./10 Studienplätze
zusätzlich
1 Stpl../20 Studienplätze
1 FStpl./8 Studienplätze

8.5
Tageseinrichtungen für Kinder
1 Stpl./Gruppe, mind. 2 Stpl.

1 FStpl./
Gruppe

8.6
Jugendfreizeitheime u. ä.
1 Stpl./15 Besucherplätze

1 FStpl./10 Besucherplätze

8.7
Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten, u. ä.
1 Stpl./10 Ausbildungsplätze

1 FStpl./10 Ausbildungs-plätze

 

9. Gewerbliche Anlagen
9.1
Handwerks- und Industriebetriebe
1 Stpl./70 mē Nutzfläche*
zusätzlich 10 %
1 FStpl./70 mē Nutzfläche*

9.2
Lagerräume, -flächen, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze
1 Stpl./100 mē Nutzfläche*

1 FStpl./
100 mē Nutzfläche*

9.3
Speditionen, Logistikbetriebe > 5.000 mē Lagerfläche
1 Stpl./100 mē Nutzfläche,
sowie
1 LKW-Stpl./
1000 mē Nutzfläche*

1 FStpl./
1000 mē Nutzfläche

9.4
Tankstellen mit Pflegeplätzen, Waschplatz
2 Stpl./Platz



9.5
Kraftfahrzeugwerkstätten und
-prüfzentren, Reifenmontage-werkstätten
6 Stpl./
Wartungs- und Reparaturstand

1 FStpl./
Wartungs- und Reparaturstand

9.6
Automatische Kraftfahrzeug-waschstraßen
5 Stpl./
Waschanlage oder alternativ ein Stauraum von 10 PKW

1 FStpl./
Waschanlage

9.7
Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung
3 Stpl./
Waschplatz



10. Verschiedenes
10.1
Kleingartenanlagen
1 Stpl./
3 Kleingärten

1 FStpl./
2 Kleingärten

10.2
Friedhöfe
1 Stpl./1.500 mē Grundstücks-fläche,
mind. 10 Stpl..

1 FStpl./
1.000 mē Grundstücks-fläche,
mind. 4 FStpl.

10.3
Fahrschulen
1 Stpl./ Schulungs-fahrzeug

2 FStpl./ Schulungs-fahrzeug

 
 
Erläuterungen
zu § 10 Abs. 1 und Abs. 2 StellplatzS
Die erforderliche lichte Stellplatzfläche darf durch aufgehende Bauteile (z.B. Stutzmauern, Zaun-sockel, Leisten-/Rasenbordsteine etc.) nicht eingeschränkt werden.
*
Nutzungsfläche (NUF) gemäß DIN 277:2021-08
= Netto-Raumfläche (NRF) abzüglich Technik-fläche (TF) und abzüglich Verkehrsfläche (VF)
**
Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Stellplatzanlagen
***
Rohbaumaß ohne Umfassungswände der Nutzungseinheit sowie ohne Balkone und Terrassen
zu 1.4
Abgeschlossene Miet- oder Eigentumswohnungen mit besonderer Einrichtung und spezieller Aus-stattung für die Nutzung von älteren Menschen und behinderten Personen.
Ein ausreichendes Betreuungsangebot für hauswirtschaftliche, pflegerische, soziale und gesundheitliche Dienstleistungen zur Gewähr-leistung des selbständigen Wohnens muss örtlich gegeben und vertraglich gesichert sein.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
21
Ja-Stimmen:
21
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Stadt Alzenau
Hanauer Straße 1, 63755 Alzenau
Tel.: 06023 / 502-0
E-Mail: alzenau@alzenau.de
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