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öffentlich


Änderung der Gebührensatzung der städtischen Musikschule



In der Stadtratssitzung vom 7. April 2016 war eine jährliche Anpassung der Musikschulgebühren in einer Größenordnung von 3% Teil der Beschlussfassung. Die Musikschulverwaltung wurde damals beauftragt, dem Stadtrat rechtzeitig vor dem Neuaufnahmezeitraum eine Überarbeitung der Gebührensatzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
 
Die letzte Anhebung der Gebühren erfolgte in der Stadtratssitzung am 23. Februar 2022 mit Wirkung zum 1. August 2022. Für das kommende Schuljahr 2023/2024 werden die aufgeführten Gebührensätze vorgeschlagen.
 
"Ist"-Stand

Gebühren neu

derzeitige
derzeitige

Gebühren
jährlicher
monatlicher

entspricht
Schüler
Gebühr

Gebühr neu
Mehrbetrag
Mehrbetrag

Erhöhung
 um


Stand:15.02.23
2022/2023
 
2023/2024


Elementarstufe
Alzenau
84
280

290
10
0,83

3,6%

Auswärtige
8
350

360
10
0,83

2,9%
Elementar-Orikurs
Alzenau
3
280

290
10
0,83

3,6%

Auswärtige
0
350

360
10
0,83

2,9%
Elementar Eltern-Kind
Alzenau
13
280

290
10
0,83

3,6%

Auswärtige
2
350

360
10
0,83

2,9%
Babygarten
Alzenau
0
190

200
10
0,83

5,3%

Auswärtige
0
230

240
10
0,83

4,3%
Einzelunterricht 45 Min
Alzenau
9
1200

1240
40
3,33

3,3%

Auswärtige
2
1550

1595
45
3,75

2,9%
Einzelunterricht 30 Min
Alzenau
90
850

875
25
2,08

2,9%

Auswärtige
11
1250

1290
40
3,33

3,2%
Stundenpaket
Alzenau
19
650

670
20
1,67

3,1%
unregelmäßig stattfindender
Unterricht)
Auswärtige
2
800

825
25
2,08

3,1%
Gruppenunterricht 2er
Alzenau
85
640

660
20
1,67

3,1%

Auswärtige
10
870

895
25
2,08

2,9%
Gruppenunterricht 3er
Alzenau
39
430

440
10
0,83

2,3%
45 Min
Auswärtige
0
560

575
15
1,25

2,7%
Gruppenunterricht 4er
Alzenau
0
430

440
10
0,83

2,3%
60 Min
Auswärtige
0
560

575
15
1,25

2,7%
Ensemblefach
Alzenau
13
140

145
5
0,42

3,6%

Auswärtige
0
140

145
5
0,42

3,6%
Grundgebühr Erwachsene
Alzenau
3
570

570
0
0,00

0,0%

Auswärtige
0
570

570
0
0,00

0,0%







mittel:

3,2%
 
 
Die Jahresgebühren im Elementarbereich sowie im Fach "Babygarten" werden um 10,00 € sowohl für einheimische als auch für auswärtige Nutzerinnen und Nutzer angehoben. Dies entspricht einem monatlichen Mehrbetrag von 0,83 €.
 
Im Einzelunterricht müssen einheimische Nutzer im kommenden Schuljahr zwischen 25,00 € und 40,00 € (entspricht 2,08 € bzw. 3,33 € monatlich) und auswärtige Nutzerinnen und Nutzer 40.00 € bzw. 45,00 € (entspricht 3,33 € bzw. 3,75 € monatlich) mehr als bisher aufbringen. Im Gruppenunterricht steigen die Gebührensätze für beide Nutzergruppen zwischen 10,00 € und 25,00 € (entspricht 0,83 € und 2,08 € monatlich).
 
Musikschüler, die ein "Stundenpaket" mit unregelmäßig stattfindendem Unterricht buchen, müssen je nach Wohnort zur Ausübung ihres Hobbys jährlich 20,00 € bzw. 25,00 € (entspricht monatlich 1,67 € bzw. 2,08 €) mehr bezahlen.
 
Es wird vorgeschlagen, die Grundgebühr für erwachsene Musikschüler bei 570,00 € zu belassen.
 
Wer ausschließlich in einem musikschuleigenen Ensemble musiziert und kein Instrumentalfach an der Musikschule belegt hat, entrichtet künftig 5,00 € mehr und zahlt dann jährlich 145,00 € für die Teilnahme.
 
Zurzeit (Stand 15.02.23) besuchen 390 (Vorjahr 373) gebührenpflichtige Schüler und Schülerinnen die Musikschule. Die 13 Kinder aus der Bläserklasse in Kooperation mit der Erich-Kästner-Grundschule und der Kolpingkapelle e.V., für welche der Verein monatlich 25,00 € entrichtet, sind in oben aufgeführter Tabelle nicht erfasst.
 

Beschluss:
 
Gebührensatzung zur Satzung
über die Benutzung der Musikschule der Stadt Alzenau
Vom XX. März 2023


Die Stadt Alzenau erlässt auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes - KAG - (BayRS 2024-1-I) folgende

S a t z u n g:


§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Alzenau erhebt für die Leistungen der Musikschule von ortsansässigen Benutzern folgende Gebühren:


Jahresgebühr
Unterrichtsfächer Elementarbereich



Unterrichtsgebühr
290,00 €
Orientierungsunterricht
290,00 €
Eltern-Kind-Kurs
290,00 €
Babygarten
200,00 €

 
Instrumentale Unterrichtsfächer
 

 
Einzelunterricht 45 Minuten
1.240,00 €
Einzelunterricht 30 Minuten
875,00 €
Stundenpaket
670,00 €

 
Gruppenunterricht 2er Gruppe (45 Minuten)
660,00 €
Gruppenunterricht 3er Gruppe (45 Minuten)
440,00 €
Gruppenunterricht 4er Gruppe (60 Minuten)
440,00 €

 
Grundgebühr für Erwachsene
570,00 €

Für Personen, die am 30. Juni eines Jahres ihr 25. Lebensjahr vollendet haben und Einzelunterricht in einem Instrumentalfach erhalten, wird zusätzlich zur Unterrichtsgebühr eine jährliche Grundgebühr festgesetzt. Besteht eine aktive Mitgliedschaft in einem ortsansässigen Musikverein oder Chor, wird die Gesamtgebühr um 40 % ermäßigt. Die Grundgebühr halbiert sich bei Gruppenunterricht.
Ergänzungsfächer/Ensemblefächer
145,00 €

Die Belegung von Ensemble-/Ergänzungsfächern erfolgt kostenlos, falls an der Musikschule bereits ein Unterrichtsfach im Instrumental- bzw. Elementarbereich belegt wurde. In begründeten Fällen kann der Schulleiter die Gebühr für den Besuch der Ensemble-/Ergänzungsfächer ermäßigen oder aussetzen.


(2) Die Stadt Alzenau erhebt für die Leistungen der Musikschule von auswärtigen  Benutzern folgende Gebührensätze:
 

Jahresgebühr
Unterrichtsfächer Elementarbereich



Unterrichtsgebühr
360,00 €
Orientierungsunterricht
360,00 €
Eltern-Kind-Kurs
Babygarten
360,00 €
240,00 €

 
Instrumentale Unterrichtsfächer
 

 
Einzelunterricht 45 Minuten
1.595,00 €
Einzelunterricht 30 Minuten
1.290,00 €
Stundenpaket
825,00 €

 
Gruppenunterricht 2er Gruppe (45 Minuten)
895,00 €
Gruppenunterricht 3er Gruppe (45 Minuten)
575,00 €
Gruppenunterricht 4er Gruppe (60 Minuten)
575,00 €

 
Grundgebühr für Erwachsene
570,00 €
 
Für Personen, die am 30. Juni eines Jahres ihr 25. Lebensjahr vollendet haben und Einzelunterricht in einem Instrumentalfach erhalten, wird zusätzlich zur Unterrichtsgebühr eine jährliche Grundgebühr festgesetzt. Besteht eine aktive Mitgliedschaft in einem ortsansässigen Musikverein oder Chor, wird die Gesamtgebühr um 40 % ermäßigt. Die Grundgebühr halbiert sich bei Gruppenunterricht.
 
Ergänzungsfächer/Ensemblefächer
145,00 €
 
Die Belegung von Ensemble‑/Ergänzungsfächern erfolgt kostenlos, falls an der Musikschule bereits ein Unterrichtsfach im Instrumental- bzw. Elementarbereich belegt wurde. In begründeten Fällen kann der Schulleiter die Gebühr für den Besuch der Ensemble-/Ergänzungsfächer ermäßigen oder aussetzen.
 
(3) Ratenzahlungen viertel- bzw. halbjährlich oder in zehn Monatsraten per Abbuchung sind auf Antrag möglich.
 
(4) Für Kooperationen, Projekte, Workshops und sonstige Kurse können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben werden.
 
(5) Beim Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen werden aus sozialen Gründen Ermäßigungen gewährt. Von den ermittelten Gesamtgebühren eines Anspruchsberechtigten werden die nachfolgend aufgeführten Vomhundertsätze abgezogen. Der Besuch von Ensemble-/Ergänzungsfächern, "Stunden nach Vereinbarungen" bzw. Kooperationen, Projekten, Workshops und sonstigen Kursen wird bei der Gewährung von Ermäßigungen nicht berücksichtigt.
1. Familienermäßigung
Anspruch auf Familienermäßigung haben Familienmitglieder unter 26 Jahren.
 
Gewährt werden
Bei Teilnahme von zwei Familienmitgliedern am Unterricht 
20 %
Bei Teilnahme von drei Familienmitgliedern am Unterricht
30 %                      
Bei Teilnahme von vier und mehr Familienmitgliedern am Unterricht
50 %
 

2. Ermäßigung für musiktreibende Vereine

Musiktreibende Vereine der Stadt Alzenau, die ihren Nachwuchs an der städtischen Musikschule ausbilden lassen, werden in der Finanzierung der Ausbildungskosten durch Gewährung einer Vereinsermäßigung unterstützt.
 
Ihre Mitgliedschaft muss durch die Vereine bestätigt werden. Die Abrechnung der Unterrichtsgebühren erfolgt über den Verein bzw. über die Benutzer*innen oder deren Erziehungsberechtige.
 
Für Personen unter 26 Jahren werden folgende Ermäßigungen gewährt:

1. Ab dem ersten Ausbildungsjahr erhalten Vereinsmitglieder eine Ermäßigung in Höhe von 10 % der Gesamtgebühr.
2. Fortgeschrittene Schüler/innen, die aktiv im Verein mitwirken, werden 40 % der anfallenden Gesamtgebühr erlassen. Erfolgt der Eintritt in Orchester oder Jugendkapelle während des Schuljahres, kann der Schulleiter die Gesamtgebühr auch rückwirkend zum Schuljahresanfang ermäßigen.
 
Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und in ortsansässigen Musikvereinen oder Chören aktiv sind, wird generell eine Ermäßigung von 40 % der anfallenden Gesamtgebühr gewährt.
 
Von Schülern, die eine Vereinsermäßigung erhalten, wird erwartet, dass sie sich rege am Vereinsleben beteiligen und Interesse an einer Zusammenarbeit mit den Vereinen zeigen. Ist dies nicht zu erkennen, kann der Schulleiter die Vereinsermäßigung aussetzen oder entziehen. In diesem Fall ist die volle Unterrichtsgebühr für das laufende Schuljahr - rückwirkend zum Schuljahresanfang - zu bezahlen.
 
3. Sozialermäßigung
Die Sozialermäßigung wird den Schülern bzw. deren Eltern gewährt, denen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) und Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zustehen.
Dieser Personenkreis erhält auf die errechneten Gesamtgebühren eine Ermäßigung in Höhe von 50 %. Die Gewährung einer Sozialermäßigung schließt alle weiteren Ermäßigungsmöglichkeiten (Familien-, Vereinsermäßigung) aus. In Härtefällen kann der Stadtrat auf schriftlichen Antrag eine andere Entscheidung treffen.
 
4. Ermäßigung für Menschen mit Behinderungen
Behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die den Instrumentalunterricht besuchen, können eine Ermäßigung in Höhe von 40 % der Unterrichtsgebühr in Anspruch nehmen.
 
 
(6)  Auswärtige Schüler und Vereine erhalten die in Abs. 5 aufgeführten Ermäßigungen nur dann, wenn mit ihrer Heimatgemeinde eine Zweckvereinbarung über die Benutzung der städtischen Musikschule abgeschlossen wurde.
 
§ 2
Miete und Ausleihe
Die Mietgebühr richtet sich nach den Wartungskosten bzw. dem Wiederbeschaffungswert der einzelnen Instrumente:
 
 
monatlich
Leihgebühr Gitarre
8,00 €
Leihgebühr Trompete
10,00 €
Leihgebühr Klarinette
10,00 €
Leihgebühr Saxophon
10,00 €
Leihgebühr Querflöte
10,00 €
Leihgebühr Cello
18,00 €
Leihgebühr Violine
11,00 €
Leihgebühr Xylophon/Schlagzeug
13,00 €
 
Schäden und Verluste, die nicht durch die Instrumentenversicherung der Musikschule abgedeckt werden, sind der Stadt Alzenau zu ersetzen.
 
 
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unterricht hat. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.
 
 
§ 4
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Annahme der Aufnahmebestätigung.
 
(2) Der Unterrichtsvertrag kann durch die Stadt Alzenau aufgehoben und die Gebührenschuld erlassen werden, wenn der Schüler aus weder von ihm selbst noch von seinen Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht am Unterricht teilnehmen kann.
 
Die Gebührenschuld wird bei Beginn des Unterrichtes fällig. Sie ist zu diesem Zeitpunkt auf ein Konto der Stadt Alzenau zu überweisen bzw. wird nach erteiltem Abbuchungsauftrag vom Bankkonto abgebucht.
§ 5
Gebührenänderung Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung
(1)  Aus organisatorischen Gründen notwendig werdende Gebührenänderungen während des Schuljahres (z. B. Vergrößerung oder Verkleinerung einer Gruppe) müssen von den Benutzern getragen werden bzw. kommen ihnen zugute. Im Einzelfall kann die Stadt Alzenau andere Regelungen treffen.
 
 
(2)  Von Schülern verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren oder Nachholen der ausgefallenen Stunden. Nur bei Erkrankung eines Schülers von mehr als drei Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag hin erstattet. Ein ärztliches Attest ist auf Verlangen vorzulegen.

(3)  Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidlicher Verhinderung einer Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu drei Unterrichtsstunden im Schuljahr gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag hin erstattet.

(4)  Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, kann die gesamte Gebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingezogen werden. Bei genehmigtem Austritt ist das Schulgeld bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Abmeldung bei der Schule eingegangen ist.
 
§ 6
Inkrafttreten
 
(1)  Diese Satzung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
 
(2)  Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Musikschule der Stadt Alzenau vom 23. Februar 2022 außer Kraft.
 
 
Stadt Alzenau
Alzenau,
 
 
 
Stephan Noll
Erster Bürgermeister               

 

Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
21
Ja-Stimmen:
21
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Stadt Alzenau
Hanauer Straße 1, 63755 Alzenau
Tel.: 06023 / 502-0
E-Mail: alzenau@alzenau.de
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