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öffentlich


Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport, Flurstück 5243/2, Mühlweg 37, Gemarkung Alzenau, Az.: 380/23



In Alzenau soll auf dem Flurstück 5243/2 im rückwärtigen Grundstücksbereich ein Einfamilienhaus mit Carport neu errichtet werden. Das Grundstück befindet sich im sogenannten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. In der maßgeblichen Umgebungsbebauung befindet sich bislang kein Gebäude mit einer Hauptnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich. Wegen dieser grundsätzlichen planungsrechtlichen Bedeutung des geplanten Vorhabens wurde den Antragstellern die Beantragung dieses Vorbescheids empfohlen.
Im Rahmen des bisherigen Verfahrens wurde den Antragstellern ausdrücklich nahegelegt, das Bauvorhaben so nah wie möglich an das bestehende Wohnhaus heranzurücken, um die durch die bestehende Bebauung vorgegebene rückwärtige Grenze so wenig wie möglich zu überschreiten. Die entsprechend überarbeitete Planung wird dem Gremium nunmehr zur Entscheidung vorgelegt. Im Antrag wurden folgende Einzelfragen gestellt:
 
1)    Ist die geplante Nachverdichtung des Grundstücks zulässig?
 
Die Frage betrifft inhaltlich das Einfügeerfordernis gemäß § 34 BauGB. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
 
Art (Wohnbebauung) und Maß (überbaute Grundfläche und Höhe) der baulichen Nutzung sowie die Bauweise sind augenscheinlich eingehalten. Das Grundstück liegt an einer erschlossenen, öffentlichen Straße. Die technische und verkehrliche Erschließung sind damit im Sinne des BauGB gesichert.
 
Das Vorhaben überschreitet jedoch die durch die Umgebungsbebauung vorgegebene (faktische) hintere Baugrenze. In Beratungsgesprächen mit dem Planer wurde darauf hingewirkt, das Gebäude möglichst weit in Richtung Straße zu verschieben, um so einen großzügigen Freibereich im hinteren Grundstücksteil zu erhalten und zu belassen.
 
Um die Auswirkungen dieser (grundsätzlich wünschenswerten) Nachverdichtung im Innenbereich auf die Schutzgüter abzumildern sollen das Flachdach begrünt und mit einer PV-Anlage versehen sowie das anfallende Regenwasser auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden.
 
2)    Ist das Errichten von zwei zusätzlichen Vollgeschossen im rückwärtigen Grundstück zulässig?
 
In der näheren Umgebung sind zahlreiche Gebäude mit zwei Vollgeschossen (und zusätzlichem Dachgeschoss) vorhanden. Das Vorhaben fügt sich diesbezüglich ein.
 
3)    Ist die Anzahl von insgesamt 4 Wohneinheiten, verteilt auf 2 Baukörper, auf dem Grundstück zulässig?
 
Die gestellte Frage ist weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich relevant und im Verfahren nicht zu beurteilen, insbesondere, weil bei einer Grundstücksgröße von 780 m² und vier Wohneinheiten nicht von einer offenkundigen Rücksichtslosigkeit auszugehen ist.
 
Bauordnungsrecht
 
Die Abstandsflächen sind rechnerisch und zeichnerisch nachgewiesen. Sie können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
 
Für das neue Einfamilienwohnhaus können 2 Pkw-Stellplätze in dem geplanten Carport nachgewiesen werden.
Für das bestehende vordere Dreifamilienwohnhaus soll ein erforderlicher Stellplatz abgelöst werden. Es steht weiterhin für jede Wohnung ein anfahrbarer Stellplatz zur Verfügung. Die Ablöse gewährleistet eine möglichst geringe Flächenversiegelung und den Erhalt einer großzügigen Gartenfläche im rückwärtigen Grundstücksbereich.
 
Sonstiges
 
Die von dem geplanten Vorhaben betroffenen Nachbarn haben diesem zugestimmt.
 
Zusammenfassung
 
Es wird vorgeschlagen, den Vorbescheid entsprechend den Ausführungen positiv zu bescheiden.
Mit dieser Entscheidung erhält die planungsrechtlich zulässige Bebauung in diesem Bereich eine neue (faktische) hintere Baugrenze, die für zukünftige Bauvorhaben dort maßgeblich ist.

Beschluss:
 
Der Vorbescheid ist wie vorgeschlagen positiv zu erteilen. Ein Hinweis zum Carport wird aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
11
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0

Gegenstimme: Stadtrat Hans-Dieter Herbert

 



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Stadt Alzenau
Hanauer Straße 1, 63755 Alzenau
Tel.: 06023 / 502-0
E-Mail: alzenau@alzenau.de
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