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öffentlich


Bauantrag zum Neubau eines Wohn-/Geschäftshauses mit Carport nach Abbruch von Gebäuden, Flurstück 55, Hanauer Straße 20, Gemarkung Alzenau, Az.: 37/24



Im Stadtteil Alzenau sollen auf dem Flurstück 55 die bestehenden Gebäude abgebrochen und ein Neubau eines Wohn-/Geschäftsgebäudes mit Carport errichtet werden.
 
Planungsrecht
 
Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
 
Das Vorhaben fügt sich zweifelsohne in die nähere Umgebung ein. Die Zulässigkeitskriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaute Grundstücksfläche und Bauweise sind nachweislich eingehalten.
 
Erschließung
 
Die Erschließung ist gegenwärtig nicht gesichert. Der für die Zufahrt zu den Stellplätzen erforderliche Bereich der Entengasse ist durch städtebauliche Elemente (Brunnen, Skulpturen), alten Baumbestand (Sicherung während der Baumaßnahme) und technische Infrastruktur (Wasserleitungen, Verkehrsschilder) belegt. Ohne eine Umstrukturierung dieses Bereichs ist die Zufahrt nicht möglich, der Bauantrag müsste daher in seiner eingereichten Form abgelehnt werden.
 
Insofern die Stadt der Errichtung des neuen Wohn-/Geschäftsgebäudes grundsätzlich positiv gegenübersteht (wovon verwaltungsseitig ausgegangen wird), wäre mit dem Bauherrn ein privatrechtlicher Vertrag über die Neuordnung der Entengasse in diesem Bereich zu schließen.
 
Ein erster Gestaltungsvorschlag (abgestimmt zwischen Stadtbauamt und Bauaufsicht) ist der Anlage zum Tagesordnungspunkt beigefügt.
 
Für die Erteilung der Baugenehmigung wäre es erforderlich, dass der Vertrag wahlweise vor Erteilung dieser geschlossen wird oder die Baugenehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung versehen wird.
 

Beschluss:
 
Mit der Baumaßnahme, der geplanten Situierung der Zufahrt zum Baugrundstück sowie der erforderlichen Neuordnung der Entengasse im Bereich des geplanten Neubaus besteht Einverständnis. Die Verwaltung (SG III/4 mit Abt. V und VI) wird mit der Ausarbeitung eines Vertrages zwischen Antragsteller und Stadt über die Neuordnung beauftragt.

Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
11
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

 

 



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Stadt Alzenau
Hanauer Straße 1, 63755 Alzenau
Tel.: 06023 / 502-0
E-Mail: alzenau@alzenau.de
Stadt Alzenau
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