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Antrag auf Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Abfallbehandlungs- und Lageranlage; hier: Stellungnahme der Gemeinde zum BImSchG-Antrag (Az. 042/24)



Die Betreiberin eines in Alzenau auf den Flurstücken 6510 und 6514 tätigen Recyclingunternehmens hat die Verlängerung der letztmalig am 12.09.2019 für den Betrieb einer Abfallbehandlungs- und Lageranlage erteilten Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beantragt.
 
Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist die Standortgemeinde gemäß § 36 BauGB zu beteiligen.
 
Für den BImschG-Antrag aus dem Jahre 2019 wurde vom Landratsamt (LRA) Aschaffenburg die Genehmigung erteilt, obwohl die Stadt Alzenau das Einvernehmen formell nicht erteilt hatte. Zusammen mit dem Formblatt "gemeindliche Stellungnahme" wurde der Genehmigungsbehörde damals ein Schreiben übermittelt, dass die Duldung der Anlage unter bestimmten Rahmenbedingungen in Aussicht stellte. Im Wortlaut:
 
"Sehr geehrte Damen und Herren,
 
die Stadt Alzenau versagt zu v. g. Antrag das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch nicht zulässig ist.
 
Die Antragstellerin hat das angestrebte Bauleitplanverfahren als Grund benannt, weshalb die Genehmigung für den Weiterbetrieb der Anlage nunmehr auf 5 Jahre befristet werden soll.
 
Es wird daher nur unter der Voraussetzung, dass dieses Bauleitplanverfahren von der Stadt Alzenau durch entsprechende Mitwirkung der Antragstellerin wie auch der Grundstückseigentümer zielführend durchgeführt werden kann, eine Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis längstens zum 31.03.2024 hingenommen.
 
Sollte bis zum 31.03.2024 keine bauplanungsrechtliche Grundlage für einen Weiterbetrieb der Anlage zustande kommen, stehen die Betriebsaufgabe und Räumung des Geländes gemäß Maßnahmenkonzept des vorliegenden Antrages an, flankiert durch hinterlegte Sicherheitsleistungen.
 
Die Genehmigungsbehörde hat der Antragstellerin daher aufzugeben, die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu beantragen und dieses Verfahren zu unterstützen, um im eigenen Interesse die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Weiterbetrieb der Anlage zu schaffen.
 
Die Genehmigungsbehörde hat die Bemühungen der Antragstellerin entsprechend zu überwachen.
 
Die Stadt Alzenau fordert, dass die Genehmigung zum befristeten Weiterbetrieb der Anlage mit entsprechenden Anforderungen verbunden wird.
 
Erschließungspflichten obliegen der Stadt Alzenau für das planungsrechtlich nicht zulässige Vorhaben nicht."
 
Dies wurde seitens des LRA Aschaffenburg als "auslegungsbedürftige Willensbekundung" betrachtet, auf dessen Grundlage die Genehmigung erteilt und entsprechende Auflagen in den Bescheid eingearbeitet wurden. Seitens der Betreiberin wurde in Folge zwar ein Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eingereicht. Ein entsprechendes Bauleitplanverfahren wurde seitens der Stadt allerdings bis dato nicht eingeleitet, da einem solchen noch immer die nicht beantragte Sanierung der ehemaligen Hausmüll- und späteren Erdaushubdeponie entgegensteht.
 
Planungsrecht
 
Das Vorhaben befindet sich nach Auffassung der Stadt Alzenau im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Es ist als sonstiges Vorhaben gem. §35 Abs. 2 BauGB einzustufen. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Belange gem. §35 Abs. 3 BauGB (hier: Nr. 1, 2, 3, 5) entgegen. Das Vorhaben ist planungsrechtlich daher nach wie vor nicht zulässig.
 
Es verbleibt fraglich inwieweit sich durch die Auslegung des LRA im ursprünglichen Antrag ein faktisches Einvernehmen ausgebildet hat. Rechtlich ist das Ersetzen des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde im BImSchG nicht vorgesehen. Insofern wäre die erneute Versagung ggf. rechtlich zu beanstanden.
 
Bauordnungsrecht
 
Gegenüber der erteilten Genehmigung werden im Rahmen der Verlängerung keine baulichen Veränderungen beantragt.
 
Der Ausschuss stimmte der vorgeschlagenen Behandlung des Antrages grundsätzlich zu, war allerdings der Ansicht, dass eine schriftliche Inaussichtstellung der Duldung nicht angebracht sei.

Beschluss:
 
Aufgrund der komplexen Falllage wird der Antrag auf Verlängerung der BImsch-Genehmigung analog zum immissionsschutzrechtlichen Antrag aus dem Jahre 2019 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird versagt.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
11
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

 

 



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Stadt Alzenau
Hanauer Straße 1, 63755 Alzenau
Tel.: 06023 / 502-0
E-Mail: alzenau@alzenau.de
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