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öffentlich


Erlass einer neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)


 
Bereits in den Sitzungen am 07.05.2019 als auch am 26.09.2019 beschäftigte sich der Stadtrat mit den notwendigen Festlegungen für eine Neuregelung des Gebührenteils (siehe §§ 9 ff. BGS/EWS) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS).
Aufgrund der Neuregelung zur Niederschlagswassergebühr sind seit dem 26.09.2019 rund 6.000 Grundstückseigentümer angeschrieben worden, nachdem ein Ingenieurbüro die befestigten Flächen aller Grundstücke im Stadtgebiet ermittelt hat. Von rund einem Drittel der Eigentümer kam eine Rückmeldung in Form eines Korrekturbogens, die alle vom Steueramt gesichtet und auf Plausibilität geprüft werden mussten. In den Tagungsräumen der Alten Post und im Rathaus wurden mehrere Bürgersprechstunden abgehalten, in denen sowohl eigene Mitarbeiter als auch Mitarbeiter der Kommunalberatung Allevo den Eigentümern beim Ausfüllen des Korrekturbogens halfen und Fragen geklärt hatten. Das Ingenieurbüro wertete die Bögen aus und arbeitete die daraus gewonnen Ergebnisse in die Flächenermittlung ein. So wurde ein Gesamtwert von 3.078.844 m² versiegelter, abflussrelevanter Fläche ermittelt.
Parallel dazu wurde die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr vom BKPV kalkuliert. Eine Kalkulation besteht immer aus einer Nachkalkulation (Betrachtung tatsächlicher Werte der Vergangenheit) und einer Vorauskalkulation (mit geschätzten Werten für die Zukunft). Der ursprüngliche (Voraus-) Kalkulationszeitraum von vier Jahren (2016 - 2019) wurde hierbei unterbrochen, es gibt nun einen neuen Kalkulationszeitraum von 2018 - 2021, mit der Besonderheit, dass für den Vorauskalkulationszeitraum 2018 - 2019 bereits tatsächliche Werte eingesetzt werden konnten. Nachdem der Gebührenteil der bisherigen BGS/EWS vom 26.11.2015 der materiell - rechtlichen Prüfung des Bayerischen Verwaltungsgerichtes (siehe Urteile W2K17.1451/2 vom 17.12.2018) nicht stand hielt, wurden die Abwassergebührenbescheide für das Jahr 2018 (Abrechnungszeitraum 01.01.2018 - 31.12.2018) als Vorausleistungsbescheide erhoben. Erst nach Erlass einer neuen Satzung können endgültige Bescheide erlassen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Kalkulationszeitraum unterbrochen, und rückwirkend geltende Gebührensätze berechnet.
Die Gebührenbescheide der Jahre 2017 und früher sind und bleiben rechtskräftig, sofern dafür innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt worden war, dem nicht abgeholfen werden konnte. Für die wenigen Fälle, denen nicht abgeholfen werden konnte, sieht der Satzungsentwurf ebenfalls rückwirkend geltende Gebührensätze vor.
Darüber hinaus sieht der Satzungsentwurf Regelungen vor, die den aktuellsten Rechtsprechungen Rechnung tragen, so mussten Regelungen zu Abzugsmengen bei der Schmutzwassergebühr geändert werden.
Größte Änderung ist der neue § 12 - Niederschlagswassergebühr, der die Regelungen, deren Rahmen in der Sitzung am 26.09.2019 getroffen wurden, enthält.
Die neue BGS/EWS tritt rückwirkend ab dem 01.01.2015 in Kraft, weil sie aus den vorab genannten Gründen rückwirkend geltende Gebührensätze festsetzt.
Die Gebührensätze staffeln sich wie folgt:
 
Schmutzwasser
Niederschlagswasser
 
pro m³
pro m²
vom 01.01. - 31.12.2015
2,35 €
0,21 €
vom 01.01. - 31.12.2016
2,61 €
0,21 €
vom 01.01. - 31.12.2017
2,73 €
0,22 €
ab 01.01.2018
2,88 €
0,26 €
 
Die nächste Gebührenkalkulation wird Ende des Jahres 2021 kurz vor Ablauf des 4-jährigen Kalkulationszeitraumes 2018 - 2021 erfolgen.


Beschluss:
 
Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
 
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
(BGS/EWS) der Stadt Alzenau
vom
Die Stadt Alzenau erlässt auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) BayRS-2024-1-I in Verbindung mit dem Stadtratsbeschluss vom
19. Februar 2020 folgende
 
Satzung:
§1
Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
 
 
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
 
1.     für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2.     sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
 
 
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1)   Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2)    Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(3)    Ist bei Grundstücken, für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung eine Beitrags­schuld entstanden ist, die zulässige Geschossfläche größer als die nach früherem Satzungsrecht maßgebende Geschossfläche, so entsteht eine weitere Beitragsschuld bei unbebauten Grundstücken mit der Bebauung, bei bebauten Grundstücken mit der Vergrößerung der vorhandenen Geschossfläche.
(4)   Beitragstatbestände, die von früheren Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit aufgrund bestandskräftiger Veranlagungen Zahlungen geleistet worden sind. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der vorliegenden Satzung.
 
 
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
 
 
§ 5
Beitragsmaßstab
(1)   Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche  Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.
(2)   Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 Baunutzungsverordnung) festge­setzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Sind im rechtsverbindlichen im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 1 BauNVO) und eine Wandhöhe festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundflächenzahl multipliziert mit der Wandhöhe, geteilt durch 3,5.
Sind im rechtsverbindlichen Bebauungsplan eine Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (§ 19 Abs. 2 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundfläche mit der Wandhöhe, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.
(3)   Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4)   Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Stadt festgesetzten Nutzungsziffer, wenn
a)     in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder
b)     sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder
c)     in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder
d)     ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.
(5)   Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird.
(6)   Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(7)   Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. §§ 20 Abs. 4, 2. Alt., 21 a Abs. 4 BauNVO).
(8)    Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9)   Grundstücke, die nach dem Satzungsrecht vor dem 01.10.1994 veranlagt worden sind oder hätten werden sollen, werden nach dieser Satzung nur zu einer Bei­tragspflicht herangezogen, wenn die Geschossfläche vergrößert wird.
Die Beitragserhebung erfolgt erst, wenn die Geschossfläche um mehr als 75 m² erhöht wird. Dies gilt auch, wenn diese Werte durch mehrere Einzelbauten erreicht werden. Bei der Berechnung der Erhöhung der Geschossfläche ist von der nach früherem Satzungsrecht für die Beitragserhebung maßgeblichen Geschossfläche auszugehen. Der Beitrag wird nach dem Unterschied zwischen der zulässigen Geschossfläche und der bis zum 30.09.1994 nach früherem Satzungsrecht maßgeblichen Nutz- bzw. Geschossfläche berechnet.
Für unbebaute Grundstücke, für die nach dem Maßstab Meterzahl x Kanalnetzzahl x Wohnungszahl bereits eine Beitragsschuld entstanden ist, ent­steht eine weitere Beitragsschuld mit der Bebauung. Dabei gelten die Grundstücksfläche und eine Geschossfläche von 110 m² mit der nach früherem Satzungsrecht entstandenen Beitragsschuld als abgegolten.
(10) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
- wenn die tatsächliche Bebauung auf dem Grundstück die zulässige Geschoss-fläche übersteigt,
- wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde legende Grundstücksfläche vergrößert,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes i. S. d. § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit entfallen,
- für Außenbereichsgrundstücke (Absatz 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche i. S. v. Absatz 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind, oder
- im Falle einer nachträglichen Bebauung für ein Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist und ein zusätzlicher Beitrag hierfür in § 6 vorgesehen ist.

 
§ 6
Beitragssatz
(1)   Der Beitrag beträgt
a)  pro m² Grundstücksfläche                                                     1,53 €
b)  pro m² Geschossfläche                                                          5,83 €
(2)   Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
 
 
§ 7a
Beitragsablösung
 
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
 
 
§ 8
Erstattung des Aufwandes für Grundstücksanschlüsse
(1)   Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Verän­derung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2)   Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
 
 
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung in Alzenau Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
 
 
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter Schmutzwasser:
 
vom 01.01. - 31.12.2015
2,35 €
vom 01.01. - 31.12.2016
2,61 €
vom 01.01. - 31.12.2017
2,73 €
ab 01.01.2018
2,88 €
 
 
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt.
 
Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn
 
  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
 
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 12 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.10. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 30 m³/Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich.
 
Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³ / Jahr als nachgewiesen.
 
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids
der Tierseuchenkasse erbracht werden.
 
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
 
a)   das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b)   das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
 
(5) Im Fall des Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ / Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.10. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
 
§ 11
Gebührenzuschläge
Für industrielle und gewerbliche Abwasser, deren Ableitung oder Reinigung Kosten verursacht (einschließlich der Klärschlammbeseitigung), die die durchschnittlichen Kosten der Ableitung oder Reinigung von Hausabwasser mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.
 
§ 12
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hinaus befestigten (nachfolgend auch: versiegelten) Flächen des Grundstücks von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Als befestigt im Sinne des Satz 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur teilweise aufgenommen werden kann.
 
(2) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung an die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der Grundstücksabflussbeiwert stellt den prozentualen Anteil der überbauten und darüber hinaus befestigten Grundstücksfläche (abgerundet auf volle m²) an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich überbauten und darüber hinaus befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
 
(3) Wird Niederschlagswasser von überbauten und darüber hinaus befestigten Flächen in einer Zisterne (d.h. einer mit dem Erdboden festverbundenen unterirdischen oder oberirdischen Sammelvorrichtung mit Abdeckung) gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Zisterne an die öffentliche Entwässerungsanlage werden pro vollem m³ Stauraum 25 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung von Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen (bis maximal zur tatsächlichen an die Zisterne angeschlossenen Fläche). Dies gilt allerdings nur, wenn die Zisterne eine Mindestgröße von 4 m³ Stauraum (inklusive eines etwaigen Retentionsspeichers insbesondere bei Zisternen für Brauchwassernutzung) aufweist. Die Regelungen (Vorgaben und Folgen) der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Versickerungsanlagen (wie z. B. eine Sickermulde, Rigolenversickerung, Sickerschacht oder eine vergleichbare technische Anlage).
 
(4) Der Grundstücksabflussbeiwert -GAB- beträgt für
 
Stufe
Mittlerer Grundstücks-
Abflussbeiwert
(GAB)
Abflussbeiwert
von - bis
Charakteristik der Bebauung und Befestigung des Grundstücks
0
Einzelveranlagung
0,00 - 0,09
 
1
0,15
≥ 0,10 - 0,20
minimal "nahezu unbebaut"
2
0,26
≥ 0,21 - 0,32
gering "aufgelockert"
3
0,41
≥ 0,33 - 0,49
normal
4
0,58
≥ 0,50 - 0,65
hoch "verdichtet"
5
0,76
≥ 0,66 - 0,87
sehr hoch "stark verdichtet"
6
0,94
≥ 0,88 - 1,00
maximal "nahezu voll bebaut"
 
(5) Die Vermutung des Abs. 2 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich überbaute und darüber hinaus befestigte Fläche von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, einen Abflussbeiwert besitzt, der eine Zuordnung zu einer anderen als der nach Abs. 2 vermuteten Stufe bewirkt. Weicht die tatsächliche abflusswirksame Fläche von der durch die Stufenbildung ermittelte Fläche um mindestens 400 m² ab, ohne dass sich daraus eine günstigere oder schlechtere Stufe ergibt, erfolgt eine Einzelveranlagung.
 
Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach einer anderen Stufe zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Rechtbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
 
Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und zusätzlich ihre Größe angibt; die Größenangabe ist entbehrlich, wenn sie der bereits ermittelten überbauten und darüber hinaus befestigten Fläche entspricht.
 
(6) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres für das die Gebühr erhoben wird oder wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zum Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekanntzugeben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
 
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt pro Quadratmeter pro Veranlagungsjahr:
 
vom 01.01. - 31.12.2015
0,21 €
vom 01.01. - 31.12.2016
0,21 €
vom 01.01. - 31.12.2017
0,22 €
ab 01.01.2018
0,26 €
 
 
 
§ 13
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
 
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
 
 
§ 14
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
 
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
 
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
 
§ 15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich zum 01.01. abgerechnet. Die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
 
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 30.04., 30.06., 30.09. und 30.11. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Fünftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
 
(3) Veränderungen bei der Einordnung in eine bestimmte Gebührenstufe nach § 12 werden ab dem darauffolgenden Abrechnungszeitraum berücksichtigt.
 
 
§ 16
Übergangsregelung
Gebührentatbestände, die von der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt vom 29.09.2014 und vom 26.11.2015 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagung vorliegen. Wurden Gebührentatbestände nach den genannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Gebührenbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich die Gebühr nach der vorliegenden Satzung.
 
 
§ 17
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
 
 
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
 
(2) Gleichzeitig tritt der Gebührenteil (§ 9 bis § 14 und § 15, soweit er die Gebührenschuldner betrifft) der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Alzenau vom 29.09.2014 außer Kraft.
 


Abstimmungsergebnis:

Anwesende Mitglieder:
24
Ja-Stimmen:
24
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

 





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Stadt Alzenau
Hanauer Straße 1, 63755 Alzenau
Tel.: 06023 / 502-0
E-Mail: alzenau@alzenau.de
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