Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Musikschule der Stadt Alzenau vom .. Die Stadt Alzenau erlässt auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - (BayRS 2024-1-I) i. V. m. dem Stadtratsbeschluss vom 29. Februar 2024 folgende S a t z u n g § 1 Gebührenerhebung (1) Die Stadt Alzenau erhebt für die Leistungen der Musikschule von ortsansässigen Benutzern folgende Gebühren:
Für Personen, die am 30. Juni eines Jahres ihr 25. Lebensjahr vollendet haben und Einzelunterricht in einem Instrumentalfach erhalten, wird zusätzlich zur Unterrichtsgebühr eine jährliche Grundgebühr festgesetzt. Besteht eine aktive Mitgliedschaft in einem ortsansässigen Musikverein oder Chor, wird die Gesamtgebühr um 40 % ermäßigt. Die Grundgebühr halbiert sich bei Gruppenunterricht.
Die Belegung von Ensemble-/Ergänzungsfächern erfolgt kostenlos, falls an der Musikschule bereits ein Unterrichtsfach im Instrumental- bzw. Elementarbereich belegt wurde. In begründeten Fällen kann der Schulleiter die Gebühr für den Besuch der Ensemble-/Ergänzungsfächer ermäßigen oder aussetzen. (2) Die Stadt Alzenau erhebt für die Leistungen der Musikschule von auswärtigen Benutzern folgende Gebührensätze:
Für Personen, die am 30. Juni eines Jahres ihr 25. Lebensjahr vollendet haben und Einzelunterricht in einem Instrumentalfach erhalten, wird zusätzlich zur Unterrichtsgebühr eine jährliche Grundgebühr festgesetzt. Besteht eine aktive Mitgliedschaft in einem ortsansässigen Musikverein oder Chor, wird die Gesamtgebühr um 40 % ermäßigt. Die Grundgebühr halbiert sich bei Gruppenunterricht.
Die Belegung von Ensemble‑/Ergänzungsfächern erfolgt kostenlos, falls an der Musikschule bereits ein Unterrichtsfach im Instrumental- bzw. Elementarbereich belegt wurde. In begründeten Fällen kann der Schulleiter die Gebühr für den Besuch der Ensemble-/Ergänzungsfächer ermäßigen oder aussetzen. (3) Ratenzahlungen viertel- bzw. halbjährlich oder in zehn Monatsraten per Abbuchung sind auf Antrag möglich. (4) Für Kooperationen, Projekte, Workshops und sonstige Kurse können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben werden. (5) Beim Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen werden aus sozialen Gründen Ermäßigungen gewährt. Von den ermittelten Gesamtgebühren eines Anspruchsberechtigten werden die nachfolgend aufgeführten Vomhundertsätze abgezogen. Der Besuch von Ensemble-/Ergänzungsfächern, "Stunden nach Vereinbarungen" bzw. Kooperationen, Projekten, Workshops und sonstigen Kursen wird bei der Gewährung von Ermäßigungen nicht berücksichtigt. 1. Familienermäßigung Anspruch auf Familienermäßigung haben Familienmitglieder unter 26 Jahren. Gewährt werden
2. Ermäßigung für musiktreibende Vereine Musiktreibende Vereine der Stadt Alzenau, die ihren Nachwuchs an der städtischen Musikschule ausbilden lassen, werden in der Finanzierung der Ausbildungskosten durch Gewährung einer Vereinsermäßigung unterstützt. Ihre Mitgliedschaft muss durch die Vereine bestätigt werden. Die Abrechnung der Unterrichtsgebühren erfolgt über den Verein bzw. über die Benutzer*innen oder deren Erziehungsberechtige. Für Personen unter 26 Jahren werden folgende Ermäßigungen gewährt: 1. Ab dem ersten Ausbildungsjahr erhalten Vereinsmitglieder eine Ermäßigung in Höhe von 10 % der Gesamtgebühr. 2. Fortgeschrittene Schüler/innen, die aktiv im Verein mitwirken, werden 40 % der anfallenden Gesamtgebühr erlassen. Erfolgt der Eintritt in Orchester oder Jugendkapelle während des Schuljahres, kann der Schulleiter die Gesamtgebühr auch rückwirkend zum Schuljahresanfang ermäßigen. Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und in ortsansässigen Musikvereinen oder Chören aktiv sind, wird generell eine Ermäßigung von 40 % der anfallenden Gesamtgebühr gewährt. Von Schülern, die eine Vereinsermäßigung erhalten, wird erwartet, dass sie sich rege am Vereinsleben beteiligen und Interesse an einer Zusammenarbeit mit den Vereinen zeigen. Ist dies nicht zu erkennen, kann der Schulleiter die Vereinsermäßigung aussetzen oder entziehen. In diesem Fall ist die volle Unterrichtsgebühr für das laufende Schuljahr - rückwirkend zum Schuljahresanfang - zu bezahlen. 3. Sozialermäßigung Die Sozialermäßigung wird den Schülern bzw. deren Eltern gewährt, denen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende) und Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zustehen. Dieser Personenkreis erhält auf die errechneten Gesamtgebühren eine Ermäßigung in Höhe von 50 %. Die Gewährung einer Sozialermäßigung schließt alle weiteren Ermäßigungsmöglichkeiten (Familien-, Vereinsermäßigung) aus. In Härtefällen kann der Stadtrat auf schriftlichen Antrag eine andere Entscheidung treffen. 4. Ermäßigung für Menschen mit Behinderungen Behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die den Instrumentalunterricht besuchen, können eine Ermäßigung in Höhe von 40 % der Unterrichtsgebühr in Anspruch nehmen. (6) Auswärtige Schüler und Vereine erhalten die in Abs. 5 aufgeführten Ermäßigungen nur dann, wenn mit ihrer Heimatgemeinde eine Zweckvereinbarung über die Benutzung der städtischen Musikschule abgeschlossen wurde. § 2 Miete und Ausleihe Die Mietgebühr richtet sich nach den Wartungskosten bzw. dem Wiederbeschaffungswert der einzelnen Instrumente:
Schäden und Verluste, die nicht durch die Instrumentenversicherung der Musikschule abgedeckt werden, sind der Stadt Alzenau zu ersetzen. § 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unterricht hat. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. § 4 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Annahme der Aufnahmebestätigung. (2) Der Unterrichtsvertrag kann durch die Stadt Alzenau aufgehoben und die Gebührenschuld erlassen werden, wenn der Schüler aus weder von ihm selbst noch von seinen Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht am Unterricht teilnehmen kann. Die Gebührenschuld wird bei Beginn des Unterrichtes fällig. Sie ist zu diesem Zeitpunkt auf ein Konto der Stadt Alzenau zu überweisen bzw. wird nach erteiltem Abbuchungsauftrag vom Bankkonto abgebucht. § 5 Gebührenänderung Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung (1) Aus organisatorischen Gründen notwendig werdende Gebührenänderungen während des Schuljahres (z. B. Vergrößerung oder Verkleinerung einer Gruppe) müssen von den Benutzern getragen werden bzw. kommen ihnen zugute. Im Einzelfall kann die Stadt Alzenau andere Regelungen treffen. (2) Von Schülern verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren oder Nachholen der ausgefallenen Stunden. Nur bei Erkrankung eines Schülers von mehr als drei Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag hin erstattet. Ein ärztliches Attest ist auf Verlangen vorzulegen. (3) Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidlicher Verhinderung einer Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu drei Unterrichtsstunden im Schuljahr gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag hin erstattet. (4) Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, kann die gesamte Gebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingezogen werden. Bei genehmigtem Austritt ist das Schulgeld bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Abmeldung bei der Schule eingegangen ist. § 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. August 2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Musikschule Alzenau vom 2. März 2023 außer Kraft. Stadt Alzenau Alzenau, Stephan Noll Erster Bürgermeister |
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