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Neufassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Entgelten der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen



In den vergangenen Jahren wurde die städtische ganztägige Ferienbetreuung in den Räumen der Karl-Amberg-Mittelschule in der 1. Woche der Osterferien sowie den ersten drei Wochen der Sommerferien vom pädagogischen Personal der Offenen Ganztagsschule (OGTS) der Mittelschule angeboten.
Im vergangenen Schuljahr beliefen sich die Kosten pro Woche und Kind auf 75 € inklusive Mittagessen. Jedes Geschwisterkind erhielt 15 € Rabatt.
In diesem Schuljahr wird der Preis auf 85 € (ohne Essen) erhöht. Für das Mittagessen werden pro Tag noch zusätzlich 5 € fällig.
Die Betreuung wird von Montag bis Freitag (ohne Feiertage) in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr angeboten.
In diesem Jahr wird die Anmeldung erstmalig über Nupian, ein online gestütztes Verfahren, das seit 2022 bereits für die Ferienspiele genutzt wird, abgewickelt.
 
In Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulbereich, ausgenommen maximal 20 Tage im Jahr, wird dieses Schuljahr eine Erweiterung des Ferienangebots mit der Möglichkeit der Refinanzierung durch die Betriebskostenförderung nach BayKiBiG, getestet.
 
Im Vorfeld wurde bei den 92 Schülerinnen und Schülern, die die OGTS an der Erich-Kästner-Grundschule besuchen, eine Befragung der Eltern über SchoolFox zum Thema Betreuungsbedarf in den Ferien durchgeführt.
 
Aufgrund der Bedarfe soll "testweise" eine Betreuung über sogenannte "Kurzzeitbuchungen", in unserem städtischen Kinderhort in Alzenau-Wasserlos, angeboten werden.
Der Vorteil besteht unter anderem darin, dass für die im Hort angemeldeten Kinder in den Ferien bereits ganztägige Betreuung angeboten wird.
Neu ist, dass Eltern/Sorgeberechtigte ihr Kind, welches während der Schulzeiten im "Offenen Ganztag" - der keine Ferienbetreuung beinhaltet - betreut wird, sich während festgelegter Ferien in den Hort "einbuchen" kann.
Voraussetzung hierfür ist eine Mindestanzahl von 15 Kalendertagen pro Jahr, die gebucht werden müssen. Erst ab dieser Anzahl ist die Buchung förderfähig (§ 25 AVBayKiBiG).
 
Die Betreuung wird Montag mit Freitag (ohne Feiertage) in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr angeboten. Dies entspricht einer Buchungszeit von 8 Stunden pro Tag.
 
Diese Betreuung soll im laufenden Schuljahr in der 2. Woche der Osterferien, der 1. und der 2. Woche der Pfingstferien sowie in der 4. Woche der Sommerferien angeboten werden.
 
Kosten:
Ø  Kosten Betreuung: für die ersten 15 Tage 220 € (Ermäßigung 15 € pro Geschwisterkind), für jeden weiteren Kalendertag 15 € (hier keine Ermäßigung möglich).
Ø  Kosten Mittagessen (inklusive Getränk): 5 €/Essen, bei Ausflügen Lunch-Paket;
 
Geplant ist, dass die Anmeldebögen über die Grundschulen, die Stadtinfo sowie über die städtische Homepage zu erhalten sind. Die Anmeldung muss im städtischen Kinderhort abgegeben werden.
 
Die "Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Entgelten für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Alzenau" ist entsprechend anzupassen und neu zu fassen.
 
Die Änderungen sind in kursiver Schrift dargestellt.
 
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Entgelten für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Alzenau
Vom 3. August 2023
 
Die Stadt Alzenau erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) folgende Satzung:
 
§ 1
Gebühren und Entgelte
 
(1)      Für den Besuch (Benutzung) der Kindertageseinrichtungen der Stadt Alzenau (Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Kindergärten, Häuser für Kinder und Horte) werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühren bestimmt sich nach § 5 dieser Satzung. Die Gebühr wird auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fällig.
 
(2)      Für das Mittagessen, das ein Kind einnimmt, wird der Selbstkostenpreis als Entgelt erhoben. Dieser beträgt für Krippenkinder (1 bis 3 Jahre) täglich 2,60 € und in Kindertagesstätten/-gartengruppen täglich 4,30 €. Im Hort beträgt der Preis pro Essen 4,60 €. Für Kinder, die den Hort nur in den Ferien besuchen, wird eine Verpflegungspauschale in Höhe von 5,00 € je Tag erhoben.
 
(3)      Das Mittagessen wird in den Bereichen Kinderkrippe und Kindergarten in einer Monatspauschale abgerechnet. Das Verpflegungsentgelt ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat während der gesamten Dauer des Betriebsjahres (1. September bis 31. August des folgenden Jahres) zu entrichten. Für Schließ- und Abwesenheitszeiten (Brückentage, Fortbildungstage, Erkrankung, Urlaub des Kindes) wird pauschal im Monat August kein Entgelt erhoben.
Monatspauschalen für Mittagessen der Krippenkinder (bis 3 Jahre):
1 x pro Woche
10,00 €
2 x pro Woche
20,00 €
3 x pro Woche
30,00 €
4 x pro Woche
40,00 €
5 x pro Woche
50,00 €
Einzelessen
2,60 €
Monatspauschalen für Mittagessen der Kindergartenkinder (ab 3 Jahren):
1 x pro Woche
16,00 €
2 x pro Woche
32,00 €
3 x pro Woche
48,00 €
4 x pro Woche
64,00 €
5 x pro Woche
80,00 €
Einzelessen
4,30 €
 
(4)      Für die pädagogischen Arbeitsaufwendungen, insbesondere für Bastel- und Verbrauchsmaterialien, Kita-App usw., wird zusätzlich ein monatliches Entgelt von 4,00 € je Kind erhoben. Das Entgelt wird auch im Falle vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fällig.
 
(5)      Die Buchung der Betreuungszeit sowie der Essenstage ist für 1 Jahr verbindlich. Eine Änderung der Betreuungszeiten und/oder der Anzahl der Essenstage ist bei Abschluss des Betreuungsvertrages und jeweils zu Beginn des Kindergartenjahres kostenfrei. Für jede Umbuchung im Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 10 € fällig. Bei gleichzeitiger Umbuchung von mehreren eigenen Kindern fällt die Umbuchungsgebühr nur einmal an. Eine Veränderung ist spätestens zum 15. eines Monats anzuzeigen und wird nach Verarbeitung der Umbuchung fällig.
 
(6)      Für die Betreuung in den Ferien im Hort werden Benutzungsgebühren erhoben.
 
 
 
§ 2
Gebührenschuldner
 
Schuldner der Benutzungsgebühren sowie der Entgelte für das Mittagessen und für pädagogische Arbeitsaufwendungen sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner; dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben.
 
 
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1)      Die Benutzungsgebühren sowie das Entgelt für pädagogische Arbeitsaufwendungen entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn des Monats.
 
(2)      Die monatliche Benutzungsgebühr sowie das Entgelt für pädagogische Arbeitsaufwendungen sind jeweils zu Beginn eines Monats fällig, das Entgelt für das Mittagessen nach Ablauf eines Monats.

(3)      Die Benutzungsgebühr wird in voller Höhe erhoben, auch wenn die Betreuungseinrichtung aufgrund "höherer Gewalt" temporär schließen muss (z.B. behördliches Betretungs-und/oder Betreuungsverbot) oder bei verkürzten Öffnungszeiten.
 
 
§ 4
Gebührenmaßstab
 
(1)      Die Höhe der Gebühren im Sinne von § 1 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeit) gemäß den monatlichen Gebührensätzen in § 5 dieser Satzung.
 
(2)      Die Buchungszeit gibt den von den Personensorgeberechtigten mit der Stadt Alzenau durch Anmeldung und Zusage vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. Krankheit- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließtage bleiben unberücksichtigt.
 
(3)      Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeit zu verrechnen.
§ 5
Höhe der Benutzungsgebühr
Für die einzelnen Einrichtungsformen werden nachstehende Gebühren erhoben:
1. Kinderkrippengruppen

Stunden/pro Tag
monatliche Gebühr
bis 4
200 €
bis 5
220 €
bis 6
240 €
bis 7
260 €
bis 8
280 €
bis 9
300 €
2. Kindergärten/Kindertagesstätten/Häuser für Kinder

Stunden/pro Tag
monatliche Gebühr
bis 4
100 €
bis 5
150 €
bis 6
170 €
bis 7
185 €
bis 8
200 €
bis 9
215 €
Stichtag für den Wechsel der Monatsgebühr ist der Erste des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet (3. Geburtstag).
3. Kinderhort
Stunden/pro Tag
monatliche Gebühr
bis 4
130 €
bis 5
150 €
bis 6
170 €
bis 7
185 €


4.    Ferienbetreuung
Für die Ferienbetreuung von Kindern aus Alzenau, die nicht im Hort betreut werden, werden nachfolgende Gebühren erhoben:
 
für die ersten 15 Tage im Kalenderjahr
220,00 Euro
für jeden weiteren Tag im Kalenderjahr
  15,00 Euro
 
In den Gebühren für die Ferienbetreuung sind eventuell anfallende Ausflugskosten enthalten.
 
§ 6
Geschwisterermäßigung
(1)      Besuchen zwei oder mehr Kinder aus einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in kommunaler oder nichtkommunaler Trägerschaft der Stadt Alzenau, wird die Benutzungsgebühr gemäß § 5 Nrn. 1 bis 3 für das 2. Kind um monatlich 15 €, für das 3. und jedes weitere Kind um monatlich 30,00 € ermäßigt. Je Kind kann immer nur eine Ermäßigung gewährt werden.
 
(2)      Die Ermäßigung erfolgt nur auf Antrag der Personensorgeberechtigten. Ein entsprechender Nachweis über den Besuch der jeweiligen Einrichtung ist von diesen zu erbringen. Die Anzahl der in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder der Familie ist spätestens 14 Tage vor Beginn des Betreuungsverhältnisses des Kindes, durch das die Ermäßigung ausgelöst wird, durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Wird ein Nachweis nicht erbracht, werden die Betreuungsgebühren in Höhe des für das erste Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt. Das Vorliegen und der Wegfall der Ermäßigungsvoraussetzungen ist der Einrichtung anzuzeigen, die das ältere Kind aufgenommen hat.
 
§ 7
Gebührenentlastung
 
(1)      In den Kindertagesstätten wird die Besuchsgebühr nach § 5 Nrn. 1 und 2 um den nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung genannten Betrag reduziert. Die Gebührenentlastung gilt maximal bis zur Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Besuchsgebühr.
 
(2)      Für die Eingewöhnungszeit werden die Gebühren nicht gemindert.
(3)      Bei einer Eingewöhnung ab dem 15. eines Monats wird für diesen Monat nur die halbe Monatsgebühr berechnet.
 
 
§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 2. August 2023 außer Kraft.
 
 
Alzenau,
Stadt Alzenau
 
 
Stephan Noll
Erster Bürgermeister

 

Beschluss:
 
Der Stadtrat beschließt folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Entgelten für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Alzenau":
 
 
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Entgelten für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Alzenau
Vom ......
 
Die Stadt Alzenau erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) folgende Satzung:
 
§ 1
Gebühren und Entgelte
 
(7)      Für den Besuch (Benutzung) der Kindertageseinrichtungen der Stadt Alzenau (Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Kindergärten, Häuser für Kinder und Horte) werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühren bestimmt sich nach § 5 dieser Satzung. Die Gebühr wird auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fällig.
 
(8)      Für das Mittagessen, das ein Kind einnimmt, wird der Selbstkostenpreis als Entgelt erhoben. Dieser beträgt für Krippenkinder (1 bis 3 Jahre) täglich 2,60 € und in Kindertagesstätten/-gartengruppen täglich 4,30 €. Im Hort beträgt der Preis pro Essen 4,60 €. Für Kinder, die den Hort nur in den Ferien besuchen, wird eine Verpflegungspauschale in Höhe von 5,00 € je Tag erhoben.
 
(9)      Das Mittagessen wird in den Bereichen Kinderkrippe und Kindergarten in einer Monatspauschale abgerechnet. Das Verpflegungsentgelt ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat während der gesamten Dauer des Betriebsjahres (1. September bis 31. August des folgenden Jahres) zu entrichten. Für Schließ- und Abwesenheitszeiten (Brückentage, Fortbildungstage, Erkrankung, Urlaub des Kindes) wird pauschal im Monat August kein Entgelt erhoben.
Monatspauschalen für Mittagessen der Krippenkinder (bis 3 Jahre):
1 x pro Woche
10,00 €
2 x pro Woche
20,00 €
3 x pro Woche
30,00 €
4 x pro Woche
40,00 €
5 x pro Woche
50,00 €
Einzelessen
2,60 €
Monatspauschalen für Mittagessen der Kindergartenkinder (ab 3 Jahren):
1 x pro Woche
16,00 €
2 x pro Woche
32,00 €
3 x pro Woche
48,00 €
4 x pro Woche
64,00 €
5 x pro Woche
80,00 €
Einzelessen
4,30 €
 
(10)   Für die pädagogischen Arbeitsaufwendungen, insbesondere für Bastel- und Verbrauchsmaterialien, Kita-App usw., wird zusätzlich ein monatliches Entgelt von 4,00 € je Kind erhoben. Das Entgelt wird auch im Falle vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fällig.
 
(11)   Die Buchung der Betreuungszeit sowie der Essenstage ist für 1 Jahr verbindlich. Eine Änderung der Betreuungszeiten und/oder der Anzahl der Essenstage ist bei Abschluss des Betreuungsvertrages und jeweils zu Beginn des Kindergartenjahres kostenfrei. Für jede Umbuchung im Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 10 € fällig. Bei gleichzeitiger Umbuchung von mehreren eigenen Kindern fällt die Umbuchungsgebühr nur einmal an. Eine Veränderung ist spätestens zum 15. eines Monats anzuzeigen und wird nach Verarbeitung der Umbuchung fällig.
 
(12)   Für die Betreuung in den Ferien im Hort werden Benutzungsgebühren erhoben.
 
 
§ 2
Gebührenschuldner
 
Schuldner der Benutzungsgebühren sowie der Entgelte für das Mittagessen und für pädagogische Arbeitsaufwendungen sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner; dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben.
 
 
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
(4)      Die Benutzungsgebühren sowie das Entgelt für pädagogische Arbeitsaufwendungen entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn des Monats.
 
(5)      Die monatliche Benutzungsgebühr sowie das Entgelt für pädagogische Arbeitsaufwendungen sind jeweils zu Beginn eines Monats fällig, das Entgelt für das Mittagessen nach Ablauf eines Monats.

(6)      Die Benutzungsgebühr wird in voller Höhe erhoben, auch wenn die Betreuungseinrichtung aufgrund "höherer Gewalt" temporär schließen muss (z.B. behördliches Betretungs-und/oder Betreuungsverbot) oder bei verkürzten Öffnungszeiten.
 
 
§ 4
Gebührenmaßstab
 
(4)      Die Höhe der Gebühren im Sinne von § 1 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeit) gemäß den monatlichen Gebührensätzen in § 5 dieser Satzung.
 
(5)      Die Buchungszeit gibt den von den Personensorgeberechtigten mit der Stadt Alzenau durch Anmeldung und Zusage vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. Krankheit- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließtage bleiben unberücksichtigt.
 
(6)      Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeit zu verrechnen.
§ 5
Höhe der Benutzungsgebühr
Für die einzelnen Einrichtungsformen werden nachstehende Gebühren erhoben:
1. Kinderkrippengruppen

Stunden/pro Tag
monatliche Gebühr
bis 4
200 €
bis 5
220 €
bis 6
240 €
bis 7
260 €
bis 8
280 €
bis 9
300 €
2. Kindergärten/Kindertagesstätten/Häuser für Kinder

Stunden/pro Tag
monatliche Gebühr
bis 4
100 €
bis 5
150 €
bis 6
170 €
bis 7
185 €
bis 8
200 €
bis 9
215 €
Stichtag für den Wechsel der Monatsgebühr ist der Erste des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet (3. Geburtstag).
3. Kinderhort
Stunden/pro Tag
monatliche Gebühr
bis 4
130 €
bis 5
150 €
bis 6
170 €
bis 7
185 €


5.    Ferienbetreuung
Für die Ferienbetreuung von Kindern aus Alzenau, die nicht im Hort betreut werden, werden nachfolgende Gebühren erhoben:
 
für die ersten 15 Tage im Kalenderjahr
220,00 Euro
für jeden weiteren Tag im Kalenderjahr
  15,00 Euro
 
In den Gebühren für die Ferienbetreuung sind eventuell anfallende Ausflugskosten enthalten.
 
§ 6
Geschwisterermäßigung
(3)      Besuchen zwei oder mehr Kinder aus einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in kommunaler oder nichtkommunaler Trägerschaft der Stadt Alzenau, wird die Benutzungsgebühr gemäß § 5 Nrn. 1 bis 3 für das 2. Kind um monatlich 15 €, für das 3. und jedes weitere Kind um monatlich 30,00 € ermäßigt. Je Kind kann immer nur eine Ermäßigung gewährt werden.
 
(4)      Die Ermäßigung erfolgt nur auf Antrag der Personensorgeberechtigten. Ein entsprechender Nachweis über den Besuch der jeweiligen Einrichtung ist von diesen zu erbringen. Die Anzahl der in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder der Familie ist spätestens 14 Tage vor Beginn des Betreuungsverhältnisses des Kindes, durch das die Ermäßigung ausgelöst wird, durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Wird ein Nachweis nicht erbracht, werden die Betreuungsgebühren in Höhe des für das erste Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt. Das Vorliegen und der Wegfall der Ermäßigungsvoraussetzungen ist der Einrichtung anzuzeigen, die das ältere Kind aufgenommen hat.
 
§ 7
Gebührenentlastung
 
(4)      In den Kindertagesstätten wird die Besuchsgebühr nach § 5 Nrn. 1 und 2 um den nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung genannten Betrag reduziert. Die Gebührenentlastung gilt maximal bis zur Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Besuchsgebühr.
 
(5)      Für die Eingewöhnungszeit werden die Gebühren nicht gemindert.
(6)      Bei einer Eingewöhnung ab dem 15. eines Monats wird für diesen Monat nur die halbe Monatsgebühr berechnet.
 
 
§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 2. August 2023 außer Kraft.
 
 
Alzenau, .......
Stadt Alzenau
 
 
Stephan Noll
Erster Bürgermeister

 

Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
22
Ja-Stimmen:
21
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0

Gegenstimme:
Stadträtin Martina Stickler

Anmerkung:
Seitens des Stadtrates wurde gewünscht, die Kosten der einzelnen Angebote der Ferienbetreuung aufzuschlüsseln und dem Stadtrat mitzuteilen.

 



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Tel.: 06023 / 502-0
E-Mail: alzenau@alzenau.de
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