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Bauvoranfrage zum Neubau einer Moschee und Errichtung von 25 Stellplätzen, Merkurstr. 2 und 2a, Gemarkung Alzenau, Flurstücke 6418/64 und 6418/53



In Alzenau ist auf den Flurstücken 6418/64, 6418/53 eine Bauvoranfrage für den Neubau einer Moschee und Errichtung von 25 Stellplätzen gestellt. Die Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich daher nach § 34 BauGB.
 
Folgende Fragen sollen im Rahmen des Vorbescheides geklärt werden:
-       1) Sind die dargestellten Rundbogenfenster genehmigungsfähig?
 
Fragen der Gestaltung sind nicht Teil der Beurteilung nach § 34 BauGB. Die Gestaltung verbleibt in der Hoheit der Länder. Es existieren in der BayBO keinerlei Vorschriften zu Fensterformen. Auch Ortssatzungen nach Art. 81 BayBO, die ggf. Vorgaben zur Gestaltung der Fenster machen würden, sind nicht vorhanden. Insofern ist die Form der Fenster im Genehmigungsverfahren weder planungs- noch ordnungsrechtlich zu beurteilen.
 
-       2) Ist das dargestellte Minarett in dieser Form genehmigungsfähig?
 
Das Minarett ist als unselbstständiger Teil der Hauptanlage zu sehen. Als solches unterliegt es grundsätzlich auch dem Grunderfordernis des Einfügens nach § 34 BauGB, allerdings in abgeschwächter Form. Eine Nebenanlage fügt sich dann in die nähere Umgebung ein, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu einer sich einfügenden Hauptanlage steht und auch im Verhältnis zur bestehenden Nachbarbebauung als untergeordnet erkennbar ist. Das dargestellte Minarett ist an seiner Spitze höher als das eigentliche Moschee-Gebäude. Dies ist allerdings bei monotheistischen Gotteshäusern die Regel. Gleiches gilt etwa auch für Kirchtürme, die das Hauptschiff der Kirchen in der Regel spürbar überragen. Zudem bleibt das Minarett in seiner absoluten Höhe noch deutlich hinter den Wandhöhen der Umgebungsbebauung zurück.
 
Es kann für die Beantwortung der Bauvoranfrage offenbleiben, ob es sich bei dem Minarett um eine bauliche Anlage, die Abstandsflächen auslöst, handelt. Wäre dies im Verfahren zu bejahen, bedürfte es eine Abweichung von Art. 6 BayBO, da sich die Abstandsflächen des Minarettes mit denen des Hauptgebäudes überlagern würden. Aufgrund der Änderung der BayBO und der Umwandlung des Art. 63 BayBO in eine sog. "Soll-Vorschrift" wäre diese Abweichung zu erteilen, da die Schutzziele des Art. 6 BayBO (Belichtung, Belüftung, Sozialabstand) nicht berührt werden.
 
Das Minarett ist in seiner dargestellten Form genehmigungsfähig.
 
-       3) Fügt sich die Moschee in der Form, Kubatur und Höhe in die Umgebung ein?
 
Die Frage zielt auf die Klärung einzelner Merkmale des Einfügens nach § 34 BauGB ab. Die etwas unscharfe Formulierung umfasst das sogenannte Maß der baulichen Nutzung. Die eingereichten Unterlagen, die mit einer Ortsbegehung abgeglichen wurden, lassen erkennen, dass sich das Vorhaben in den relevanten Kriterien First- und Traufhöhe und Grundfläche der Hauptanlage ohne Zweifel einfügt.
 
-       4) Sind die Stellplatzberechnungen korrekt berechnet oder muss noch etwas ergänzt werden?
 
Die vorgelegten Berechnungen sind nicht korrekt. Der Antragsteller hat sich teilweise zu seinen Ungunsten verrechnet. In vergleichbaren Vorhaben wurden Mehrzweckräume nach Punkt 2.2 (Räume mit erheblichem Besucherverkehr) der Anlage zur Stellplatzsatzung beurteilt und nicht nach Punkt 4.1 (Mehrzweckhallen). Die erforderliche Stellplatzzahl würde sich dadurch um zwei Stellplätze verringern. Gleichwohl ist die Funktion von einigen Räumen ("Zimmer" und "Aufenthalt Damen" im Obergeschoss) nicht abschließend beschrieben, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob sich die Gesamtsumme verringert, steigert oder gleichbleibt.
 
-       5) Falls mehr Stellplätze benötigt werden, wie viele können abgelöst werden?
 
siehe unter 4)
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es nicht sinnvoll erscheint seitens der Verwaltung einen Vorschlag hierzu zu machen. Wenn die Ablösung von Stellplätzen gewünscht ist, ist durch den Antragsteller darzulegen um wie viele es sich handelt und welche Gründe für die Ablösung vorliegen.
 
-       6) Ist eine Auslastung von GRZ 0,41 genehmigungsfähig?
 
Der relative Ausnutzungswert der GRZ spielt bei der Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Entscheidend sind die absoluten Werte. Die Fragestellung ist bereits mit den Ausführungen zur dritten Einzelfrage beantwortet.
 
Themen außerhalb des Fragenkatalogs
 
Der derzeitige Grundstückszuschnitt wäre im Baugenehmigungsverfahren zu bereinigen (Zusammenlegung der Grundstücke). So könnten auch bzgl. der Anordnung von Stellplätzen und Erschließung des rückwärtigen Flurstücks rechtlich einwandfreie Zustände hergestellt werden.
 
Zudem widerspricht die Anordnung der Stellplätze nicht in Gänze der Stellplatzsatzung der Stadt Alzenau. Das ist allerdings aufgrund der spezifisch gestellten Frage in der Voranfrage nicht zu beanstanden bzw. entwickelt aus der Voranfrage keine Bindungswirkung für ein anschließendes Baugenehmigungsverfahren.
 
Insofern die verbleibende bestehende Bebauung ebenfalls für Zwecke der Gemeinde umgenutzt werden soll, wäre hierfür ebenfalls ein Bauantrag zu stellen.
 
Zusammenfassung
 
Die gestellten Einzelfragen 2 und 3 können positiv, die Fragen 1, 5 und 6 können im Rahmen des Vorbescheides nicht beantwortet werden. Da es für die Bauvoranfrage keine gesetzliche Bescheidungsfrist gibt, ist es unschädlich dem Antragsteller zur Aufklärung der Frage 4 Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Die Bauvoranfrage umfasst nur einzelne Teile der für das Vorhaben maßgeblichen baurechtlichen Themen. Die Prüfung der übrigen Punkte bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.
 
Seitens der Stadträte wurde die Frage gestellt, ob es sich bei dem Minarett um ein optisches Minarett handelt oder ob eine Beschallung geplant ist. Hierzu konnten die Vertreter der Moschee antworten, dass keine Beschallung geplant ist und es sich lediglich ein optisches Minarett handelt. Seitens der Stadträte wurde angeregt dies mit in die Baugenehmigung aufzunehmen.
Bezüglich der Stellplätze wurde durch die Stadträte Bedenken geäußert, dass diese nicht ausreichend seien für die Besucher der Moschee. Insbesondere an höheren Feiertagen sei derzeit das gesamte umliegende Gebiet zugeparkt. Die aktuell zeichnerisch dargestellten Stellplätze seien demnach ebenfalls nicht ausreichend. Die Bauaufsicht wies in diesem Zuge auf die Stellplatzsatzung hin, dass ab 26 Stellplätzen eine Tiefgarage erforderlich sei. Die Stellplätze seien grundsätzlich gegenüber dem eingereichten Entwurf zu überarbeiten.
 
Ein Anwohner stellt die Frage, ob grundsätzlich geplant sei die Gemeinde zu erweitern. Dies wurde seitens der Vertreter verneint.
 
Die "Betriebsleiterwohnung" für den Imam war nicht Bestandteil der Fragen und wurde demnach durch die Verwaltung nicht betrachtet. Dies sei im Rahmen des Bauantrages zu klären inwiefern eine solche Wohnung genehmigungsfähig sei.

Kenntnisnahme:
 
Die Mitglieder des Ausschusses werden um Kenntnisnahme gebeten.
 
 


 



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Hanauer Straße 1, 63755 Alzenau
Tel.: 06023 / 502-0
E-Mail: alzenau@alzenau.de
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