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Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "südlich Wingert", Behandlung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss



Der Stadtrat der Stadt Alzenau hat in seiner Sitzung am 28.09.2017 den Aufstellungsbeschluss für das innerstädtische Areal zwischen der westlichen Grenze des Anwesens Hanauer Straße 41/41a, der Trasse der Kahlgrundbahn, der östlichen Grenze des Flurstücks 326/1 und der Hanauer Straße bzw. der Straße "An der Burg" beschlossen und festgelegt, dass das Bauleitplanverfahren nach den Maßgaben des § 13a BauGB durchgeführt werden soll. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 11 der Stadt Alzenau vom 02.06.2023 ortsüblich bekannt gemacht.
 
In der Sitzung vom 25.05.2023 wurde der Geltungsbereich auf die Grundstücke entlang der Straße "An der Burg", östlicher Bereich begrenzt und der Name "südlich Wingert" festgelegt. Der Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "südlich Wingert" der Gemarkung Alzenau kann der Anlage entnommen werden.
 
Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wurde das Stadtplanungsbüro Planer FM, Aschaffenburg, beauftragt.
 
Der Öffentlichkeit wurde - wie im Verfahren nach § 13a BauGB vorgeschrieben- in der Zeit vom 09.06.2023 bis 30.06.2023 die Möglichkeit eingeräumt, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung bei der Verwaltung unterrichten zu lassen und sich zur Planung zu äußern. In diesem Zeitraum gingen keine Stellungnahmen ein.
Eine Anpassung des Planentwurfs war nicht erforderlich. Es wurde daher unmittelbar im Anschluss die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
 
Der Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 14 der Stadt Alzenau vom 14.07.2023 ortsüblich bekannt gemacht. Der Planentwurf (zeichnerische und textliche Festsetzungen) und die Begründung wurden in der Zeit vom 24.07.2023 bis 15.09.2023 öffentlich ausgelegt und im Internet eingestellt. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 19.07.2023 die Möglichkeit gegeben, bis 15.09.2023 eine Stellungnahme zum Entwurf des Bauleitplanes abzugeben.
 
 
Teil A           Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
 
Teil B        Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
 
Beteiligt wurden:
 
  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
  2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
  3. Amt für ländliche Entwicklung Unterfranken,
  4. Bayer. Landesamt für Umwelt,
  5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Abteilung B - Koordination Bauleitplanung
  6. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,
  7. Bayernwerk AG Netzcenter Bamberg,
  8. Bund Naturschutz in Bayern e.V. Kreisgruppe Aschaffenburg,
  9. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post u. Eisenbahnen,
  10. DB RegioNetz Infrastruktur GmbH Westfrankenbahn,
  11. Deutsche Flugsicherung GmbH,
  12. Deutsche Telekom Netzproduktion AG,
  13. Eisenbahn-Bundesamt,
  14. Energieversorgung Alzenau GmbH,
  15. Energieversorgung Main-Spessart GmbH,
  16. GASCADE Gastransport GmbH Gasversorgung,
  17. Gasversorgung Unterfranken GmbH,
  18. Gemeinde Freigericht,
  19. Gemeinde Kahl a. Main,
  20. Gemeinde Karlstein a. Main,
  21. Handwerkskammer für Unterfranken Aschaffenburg,
  22. Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg,
  23. Vodafone,
  24. Kahlgrund Verkehrs-GmbH,
  25. Landesbund für Vogelschutz,
  26. Landratsamt Aschaffenburg - Gesundheitswesen - FB 33 Infektionsschutz Hygiene,
  27. Landratsamt Aschaffenburg - Bauleitplanung,
  28. Landratsamt Aschaffenburg - Arbeitsbereich Staatliches Abfallrecht,
  29. Landratsamt Aschaffenburg - Katastrophenschutz/Feuerwehr,
  30. Landratsamt Aschaffenburg - Untere Immissionsschutzbehörde,
  31. Landratsamt Aschaffenburg - Untere Naturschutzbehörde,
  32. Landratsamt Aschaffenburg FB 52 - Wasser- und Bodenschutz,
  33. Markt Mömbris,
  34. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH,
  35. Regierung von Oberfranken Bergamt Nordbayern,
  36. Regierung von Unterfranken - Höhere Landesplanungsbehörde,
  37. Regionaler Planungsverband Bayerischer Untermain - Region 1,
  38. Stadt Alzenau, Abteilung - Örtl. Straßenverkehrsbehörde,
  39. Stadt Alzenau, Abteilung - Stadtbauamt,
  40. Stadt Alzenau, Abteilung - Untere Denkmalschutzbehörde,
  41. Stadt Alzenau, Abteilung - Umweltamt,
  42. Stadt Alzenau, Abteilung - Stadtwerke - Kanal/Kläranlage,
  43. TenneT TSO GmbH,
  44. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,
  45. Westnetz GmbH Spezialservice Strom,
  46. Zweckverband Fernwasserversorgung Spessartgruppe,
 
Der Planung zugestimmt haben:
1.     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
2.     Amt für ländliche Entwicklung Unterfranken,
3.     Deutsche Flugsicherung GmbH,
4.     Eisenbahn-Bundesamt,
5.     GASCADE Gastransport GmbH Gasversorgung,
6.     Gemeinde Freigericht,
7.     Handwerkskammer für Unterfranken Aschaffenburg,
8.     Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg,
9.     Landratsamt Aschaffenburg - Gesundheitswesen - FB 33 Infektionsschutz Hygiene,
10.  Landratsamt Aschaffenburg - Katastrophenschutz/Feuerwehr,
11.  Vodafone,
12.  Markt Mömbris,
13.  NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH,
14.  Regierung von Oberfranken Bergamt Nordbayern,
15.  Regierung von Unterfranken - Höhere Landesplanungsbehörde,
16.  Regionaler Planungsverband Bayerischer Untermain - Region 1,
17.  TenneT TSO GmbH.
 
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
1.      Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,
2.      Bayernwerk AG Netzcenter Bamberg,
3.      Bund Naturschutz in Bayern e.V. Kreisgruppe Aschaffenburg,
4.      Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post u. Eisenbahnen,
5.      DB RegioNetz Infrastruktur GmbH Westfrankenbahn,
6.      Deutsche Telekom Netzproduktion AG,
7.      Energieversorgung Alzenau GmbH,
8.      Energieversorgung Main-Spessart GmbH,
9.      Gasversorgung Unterfranken GmbH,
10.   Gemeinde Kahl a. Main,
11.   Gemeinde Karlstein a. Main,
12.   Landesbund für Vogelschutz,
13.   Landratsamt Aschaffenburg FB 52 - Wasser- und Bodenschutz,
14.   Stadt Alzenau, Abteilung - Örtl. Straßenverkehrsbehörde,
15.   Stadt Alzenau, Abteilung - Untere Denkmalschutzbehörde,
16.   Stadt Alzenau, Abteilung - Umweltamt,
17.   Stadt Alzenau, Abteilung - Stadtwerke - Kanal/Kläranlage,
18.   Westnetz GmbH Spezialservice Strom.
 
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben abgegeben:
1.     Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
2.     Bayer. Landesamt für Umwelt,
3.     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Abteilung B - Koordination Bauleitplanung,
4.     Kahlgrund Verkehrs-GmbH,
5.     Landratsamt Aschaffenburg - Arbeitsbereich Staatliches Abfallrecht,
6.     Landratsamt Aschaffenburg - Bauleitplanung,
7.     Landratsamt Aschaffenburg - Untere Immissionsschutzbehörde,
8.     Landratsamt Aschaffenburg - Untere Naturschutzbehörde,
9.     Stadt Alzenau, Abteilung - Stadtbauamt,
10.  Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,
11.  Zweckverband Fernwasserversorgung Spessartgruppe.
 
 
1.         Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung mit Schreiben vom 11.08.2023
 
Stellungnahme
Zu o.g. Planung nimmt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg (ADBV Aschaffenburg) wie folgt Stellung:
 
1.      Das basierende Kartenmaterial (im Ausübungsbereich des Bebauungsplans) entspricht dem Stand des Liegenschaftskatasters vom 11.08.2023.
 
2.      Im Planungsgebiet befinden sich Katasterfestpunkte der Bayerischen Vermessungsverwaltung. Bitte teilen Sie uns rechtzeitig bauliche Veränderungen/den Baubeginn/ mit, um eine Sicherung oder Verlegung dieser Punkte zu ermöglichen.
 
3.      In der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 2 (Seite 6) wird der Geltungsbereich des Plangebiet beschrieben. Im Süden verläuft die Grenze des Geltungsbereichs entlang der Nordgrenze von Flurstück 310 und 323/3, weiter entlang der Südgrenze von Flurstück 310/7...u.s.w. Der Straßenkörper ist mit Bestandteil des Bebauungsplans. Der östliche Verlauf könnte noch näher beschrieben werden. Das Flurstück 310/7 ist nur teilweise einbezogen.
 
4.      Das Flurstücke 6412/40 trägt die Lagebezeichnung "An der Burg". Es wäre zu überdenken, ob es mit in den Bebauungsplan aufgenommen wird. Ferner sollte es vermutlich im Zusammenhang mit weiteren Flurstücken entlang der Hanauer Straße den Träger der Straßenlast wechseln (Fortführungsnachweis Nr. 1650 vom März 2008). Falls dies in Erwägung gezogen wird, könnte ein Eigentümerübergang mit Berichtigungsersuchen nach Art. 11 BayStrWG seitens der Stadt Alzenau am Grundbuchamt gestellt werden.
 
5.      Das Flurstücke 6403 (Bahngelände) ist teilweise in das Bebauungsplanverfahren einbezogen. Vorteilhaft ist hier eine frühzeitige Vermessung und Abmarkung des Bebauungsplanumgriffs.
 
6.      Ein Ersuchen auf Vereinigung von Flurstücken am Grundbuchamt und die Veranlassung anschließender Verschmelzungen, wäre für das Planungsgebiet von Vorteil.
 
7.      Bei allen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (z.B. Digitale Flurkarte oder Luftbild) ist aus Lizenz- und Nutzungsrechtlichen Gründen der Copyvermerk anzubringen: " Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 20..". Auch in der Begründung zum Bebauungsplan.
 
 
Beschlussempfehlung
Zu 1, 2, 3 5 und 6: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
 
Zu 4: Das Flurstücke 6412/40 wird nicht in den Bebauungsplan einbezogen, da dies keinerlei Auswirkungen auf die Planung hätte.
 
Zu 7: Der Copyvermerk wird ergänzt.
 
 
 
 
2.         Bayerisches Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 04.09.2023
 
Stellungnahme
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
 
Von den o.g. Belangen werden die Geogefahren berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:
Die Gefahrenhinweiskarte für Geogefahren (Steinschlag/Blockschlag, Rutschung, Subrosion) des Bayerischen Landesamts für Umwelt weist im Hangbereich nördlich der unmittelbar nördlich der Planungsfläche verlaufenden Bahngleise Gefahrenhinweisflächen für Steinschlag/Blockschlag aus, die über die Bahngleise reichen und die Planungsfläche randlich berühren. Die Gefahrenhinweisflächen sind das Ergebnis einer Modellierung im Übersichtsmaßstab 1:25:000 und weisen auf potenziell gefährdete Bereiche hin. Ob am konkreten Ort tatsächlich eine Steinschlaggefährdung besteht, kann durch einen einschlägig erfahrenen Gutachter festgestellt werden.
 
Ausführlichere Informationen zur Gefahrenhinweiskarte können im UmweltAtlas Bayern (www.umweltatlas.bayern.de) unter Geologie > Geogefahren abgerufen und heruntergeladen werden.
 
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Aschaffenburg (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde).
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.
 
Beschlussempfehlung
Von der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH liegt ein Befund zur Sonderbegutachtung der Felsböschung oberhalb des Plangebietes vor. Die Begutachtung wurde von einem Fachbeauftragten durchgeführt. Aus dem Bericht vom 28.05.2012 geht zusammengefasst folgendes hervor:
 
Die Böschung hat im mittleren und oberen Höhenbereich eine maximale Neigung von 80° bis 87° und ist am unteren Ende etwas flacher geneigt. Die Böschungshöhe liegt in den wesentlichen Bereichen zwischen 8,00 bis ca. 11,00 m über Schienenoberkante.
 
Die gesamte Anlage wurde örtlich begutachtet und augenscheinlich geprüft. Dabei wurden die Böschungsgeometrie eingemessen, der Bewuchs der Böschung begutachtet und eine Gesteinsprobe aus der Böschung entnommen.
 
Die Böschung ist mit Sträuchern und Bäumen bewachsen. An der Böschungsoberkante befindet sich ein abgängiger Kirschbaum. Einzelne Robinienbäume befinden sich auch auf Privatgrundstücken.
 
Es wird die Rodung des abgängigen Kirschbaumes sowie das auf den Stock setzen aller Sträucher und Bäume mit einer Höhe größer zwei Meter empfohlen. Nach den Rodungsarbeiten sollte die Felshangfläche schonend von entfestigten Felskörpern geräumt werden.
 
Aufgrund der ingenieurgeologischen Gesamtsituation des betroffenen Einschnittbereiches mit stark klüftigen angewitterten Felsbereichen und im oberen Bereich teilweise entfestigten Felskörpern sollten die betroffenen Hangabschnitte in Form einer Vernetzung mit TECCO-Netz und Felsnägeln dauerhaft gesichert werden.
 
Das Foto dokumentiert die durchgeführten Arbeiten. Die Hangsicherung dient dem Bahnbetrieb als Gefahrenabwehr durch Steinschlag. Da das Plangebiet unterhalb der Bahnanlagen gilt, kann für das Plangebiet eine Gefahrenlage ausgeschlossen werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
 
 
 
 
Die aufgeführten Ämter wurden am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Immissionsschutzbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg wurden entsprechend gewürdigt. Der Wasser- und Bodenschutz hat keine Stellungnahme abgegeben.
 
 
3.         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 01.08.2023
 
Stellungnahme
Das Bauvorhaben ist zu gegebener Zeit insbesondere im Hinblick auf die letztliche Baumassenverteilung, Geschossstaffelung sowie die Fassaden und Dachgestaltung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie dem BLfD einvernehmlich abzustimmen.
 
Beschlussempfehlung
Wie in der Begründung unter Ziffer 4.3 beschrieben, befindet sich das Plangebiet im Nahbereich mehrerer Baudenkmäler, insbesondere zur Burg Alzenau. Diesem Umstand ist sich die Stadt bewusst und hat deshalb Mindestanforderungen an die Fassadengliederung vorgegeben. Auf weitergehende Festsetzungen wurde verzichtet, um den Gestaltungsspielraum für Investoren nicht zu stark einzuschränken. Die Stadt hat aber als Eigentümerin des Grundstücks die Möglichkeit weitergehende Anforderungen im Rahmen des Kaufvertrages zu treffen und will auf diese Weise weitergehend auf die Gestaltung einwirken. In diesem Zusammenhang wird auch die Gestaltung des Gebäudes mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bzw. dem Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege abgestimmt.
 
 
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die geplante Gebäudehöhe ca. 3,50 m unter dem First des gegenüberliegenden Sparkassengebäudes liegt.
 
 
 
4.         Kahlgrund-Verkehrs-Gesellschaft mbH mit Schreiben vom 28.07.2023
 
Stellungnahme
In Alzenau bestehen in eisenbahntechnischer Hinsicht grundsätzlich keine Bedenken. Dabei gehen wir davon aus, dass das Bahngrundstück und der Bahnbetrieb durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Sollten Abgrabungsarbeiten im Druckbereich des Gleiskörpers (Lastabtragungsverhältnis 1:1,5) geplant werden, ist zuvor eine erneute Stellungnahme bei uns anzufordern.
Sollten Bauarbeiten in einem Abstand von weniger als 2,50 Meter zum Gleiskörper geplant werden, so ist zuvor unser Eisenbahnbetriebsleiter oder der Unterzeichner zu verständigen und die Gestellung eines kostenpflichtigen Sicherheitspostens zu beantragen.
Baugeräte und -Maschinen sind so aufzustellen, dass sie nicht ins Gleisprofil ragen. Erforderlichenfalls sind Dreh- und Hubbegrenzungen einzubauen. Die Lichtraumprofile der Eisenbahn sind freizuhalten.
Der Baubeginn ist uns bitte rechtzeitig vorab mitzuteilen.
Bezüglich einer zukünftigen Errichtung von Gebäuden und Einrichtungen möchten wir vorsorglich auf die Emissionen eines zugelassenen Eisenbahnbetriebes hinweisen. Für Schäden, die durch den Betrieb der Bahn (Erschütterungen, Emissionen, Lärm, etc.) entstehen könnten, übernehmen wir keinerlei Haftung.
 
Beschlussempfehlung
Die aufgeführten Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der konkreten Hochbauplanung beachtet.
 
 
5.         LRA Aschaffenburg - Arbeitsbereich Staatliches Abfallrecht mit E-Mail vom 28.07.2023
 
Stellungnahme
Aus abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das o.g. Vorhaben.
 
Folgende Hinweise bitten wir zu beachten:
 
 
2.      Soll für Geländemodellierungen Bodenmaterial verwendet werden, das nicht von der jeweiligen Anfallstelle stammt, so hat dieses bis zum 31. Juli 2023 den Anforderungen der LAGA M20 (1997) zu genügen; die Probenahme hat dabei nach den Richtlinien der LAGA PN98 zu erfolgen. Auch für Bodenmaterial gilt ab 1. August 2023 die ErsatzbaustoffV deren Regelungen unmittelbar zu beachten sind.
 
3.      Für die während Baumaßnahmen anfallenden Abfälle sind die Regelungen der §§ 8 ff. GewAbfV zu beachten. Insbesondere sind die Abfälle getrennt zu sammeln und zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwertung oder dem Recycling zuzuführen.
 
Beschlussempfehlung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus abfallrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das o.g. Vorhaben bestehen.
 
Die Anregungen unter Ziffer 1 bis 3 werden als Hinweise wie folgt in den Bebauungsplan übernommen:
 
1.      Soll im Rahmen von Baumaßnahmen Recyclingmaterial als mineralischer Ersatzbaustoff für technische Bauwerke verwendet werden, sind die zum 01. August 2023 geltenden Anforderungen an die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zu beachten.
 
2.      Soll für Geländemodellierungen Bodenmaterial verwendet werden, das nicht von der jeweiligen Anfallstelle stammt, so hat die Probenahme nach den Richtlinien der LAGA PN98 zu erfolgen. Auch für Bodenmaterial gilt ab 1. August 2023 die ErsatzbaustoffV, deren Regelungen unmittelbar zu beachten sind.
 
3.      Für die während Baumaßnahmen anfallenden Abfälle sind die Regelungen der §§ 8 ff. GewAbfV zu beachten. Insbesondere sind die Abfälle getrennt zu sammeln und zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwertung oder dem Recycling zuzuführen.
 
 
6.         LRA Aschaffenburg - Bauleitplanung mit Schreiben vom 22.08.2023
 
Stellungnahme
Der vorgelegte Bebauungs- und Grünordnungsplan "Südlich Wingert" der Stadt Alzenau in der Fassung vom 16.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Ob sich eine teilweise bis zu 6-geschossige Bebauung in Sichtweite der Alzenauer Burg aus städtebaulicher Sicht in die kleinmaßstäblichere Umgebung einfügt, darf bezweifelt werden. Die beabsichtigte Gliederung des Baukörpers in horizontaler und vertikaler Richtung ist daher nicht nur zu begrüßen, sondern zwingend erforderlich und hoffentlich nach einer Realisierung auch ausreichend wahrnehmbar.
 
Hinsichtlich einer sinnvollen Nachverdichtung und eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden sind die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sicherlich nachvollziehbar, dennoch könnte zumindest das Staffelgeschoss eine weitere Gliederung oder eine deutliche Verkürzung in Richtung der westlich angrenzenden Bebauung vertragen.
 
Weitere Anregungen, Hinweise oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
 
Beschlussempfehlung
Die Beurteilung des Kreisbaumeisters zur Gliederung des Baukörpers wird geteilt.
 
Wie in der Begründung unter Ziffer 4.3 beschrieben, befindet sich das Plangebiet im Nahbereich mehrerer Baudenkmäler, insbesondere zur Burg Alzenau. Diesem Um-stand ist sich die Stadt bewusst und hat deshalb Mindestanforderungen an die Fassadengliederung vorgegeben. Auf weitergehende Festsetzungen wurde verzichtet, um den Gestaltungsspielraum für Investoren nicht zu stark einzuschränken. Die Stadt hat aber als Eigentümerin des Grundstücks die Möglichkeit weitergehende Anforderungen im Rahmen des Kaufvertrages zu treffen und will auf diese Weise weitergehend auf die Gestaltung einwirken. In diesem Zusammenhang wird auch die Gestaltung des Gebäudes mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bzw. dem Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege abgestimmt.
 
Um die Vorgehensweise zu regeln wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die Gestaltung des Gebäudes im Rahmen der Baueingabe mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bzw. dem Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege abzustimmen ist.
 
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die geplante Gebäudehöhe ca. 3,50 m unter dem First des gegenüberliegenden Sparkassengebäudes liegt.
 
 
7.         LRA Aschaffenburg - untere Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 08.08.2023
 
Stellungnahme
In der Begründung ist aufgeführt, dass MU-Gebiete in der DIN 18005 nicht definiert seien. In die Fassung der DIN-Norm vom Juli 2023 wurden MU-Gebiete aufgenommen. Das sollte in der Begründung korrigiert werden. Auf die Ergebnisse des Lärmgutachtens ergeben sich daraus keine Auswirkungen, da die Richtwerte für MI- und MU-Gebiete identisch sind.
 
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen die Aufstellung des B-Planes "Südlich Wingert" in der Fassung vom 16.05.2023 keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die aus der Schallimmissionsprognose resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden.
 
Beschlussempfehlung
Die Begründung wird an die aktuelle DIN-Norm angepasst.
 
 
8.         LRA Aschaffenburg - untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 11.09.2023
 
Stellungnahme
Bei Anwendung dieses Verfahrens gelten Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung als erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist insofern entbehrlich. Es gilt davon unabhängig den Artenschutz (§ 44, § 45 BNatSchG) zu prüfen.
Aufgrund des Alters der letzten Potenzialabschätzung (über 5 Jahre) und der zwischenzeitlich erfolgten Baufeldfreimachung musste für die Weiterführung des Bauleitplanverfahrens eine Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Potenzialabschätzung durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Potenzialabschätzungen von dem Büro PGNU (Stand 15.02.2018) und die Aktualisierung durch das Ingenieurbüro für Umweltplanung Dr. Theresa Rühl (Stand 24.04.2023) wurden in den vorgelegten Bebauungsplanentwurf integriert.
 
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind noch folgende Punkte im Bebauungsplanentwurf zu überarbeiten:
 
1.    Festlegung der Ausgleichsfläche: Eine sukzessive Suche von geeigneten Ersatzaufforstungsflächen ist weder zielführend noch in der Praxis praktikabel. Des Weiteren ist das Plangebiet bereits vollständig gerodet. Auch bei sukzessiver Entwicklung des Baugebiets hat der zugrundeliegende Eingriff bereits stattgefunden und ist daher bereits jetzt auszugleichen.
 
2.    Überarbeitung der textlichen Festsetzungen:
 
A. Planungsrechtliche Festsetzungen
6. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
 
6.5 Artenschutz beim Freimachen des Baugebietes (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44 BNatSchG)
6.5.2 Aufhängen von Vogelnist- und Fledermauskästen
Der Verlust von Brutplätzen von Gebäude-, Halbhöhlen- und Kleinhöhlenbrütern sowie von Fledermausquartieren ist durch das Aufhängen von Vogelnist- und Fledermauskästen zu kompensieren. Für jedes abgerissene Gebäude sind in der näheren Umgebung drei Vogelnist- und drei Fledermauskästen aufzuhängen, insgesamt 12 Vogelnistkästen und 12 Fledermauskästen.
 
6.5.3 Schaffen von Ersatzlebensraum
Als Ausgleich für die Beseitigung der Gehölze im Eingriffsbereich ist an geeigneter Stelle, möglichst in Ortsrandlage, eine Hecke aus einheimischen Sträuchern mit Säumen zu pflanzen. Der Verlust an Gehölzfläche im Eingriffsbereich ist 1:1 auszugleichen. Dies ist auch sukzessive möglich, falls die Entwicklung des Baugebietes in Abschnitten erfolgen sollte. Nennung eines verbindlichen Flurstücks. Die Auswahl des Ersatzstandortes Ersatzaufforstung und die Anlage der Hecke haben durch erfahrenes Fachpersonal zu erfolgen.
 
Beschlussempfehlung
Die textlichen Festsetzungen werden wie vorgeschlagen angepasst.
 
Als Ausgleich für die Beseitigung der Gehölze im Eingriffsbereich wird dem Bebauungsplan auf der Parzelle Fl. Nr. 6730 auf einer Fläche von 2.000 m² eine bestehende Hecke aus dem Ökokonto der Stadt Alzenau zugeordnet.
 
 
9.         Stadt Alzenau - Stadtbauamt mit Schreiben vom 19.07.2023
 
 
 
Beschlussempfehlung
Zu 1: Die Stromleitung ist bekannt. Sie wird rechtzeitig vor Beginn der Hochbauplanung in den geplanten öffentlichen Gehweg am westlichen Rand verlegt.
 
Zu 2: Es wird zur Kenntnis genommen, dass ein Ausbau der Hanauer Straße mit Fördergeldern des Freistaates Bayern erfolgte und dass die Stadt Alzenau 25 Jahre an den Ausbau gebunden ist, wenn sie nicht Gefahr laufen will, Fördergelder zurückzuzahlen zu müssen. Der Hinweis hat auf den Bebauungsplan keine Auswirkungen, berührt aber die Hochbauplanung, da durch die eingebaute Querungshilfe die Zufahrten auf das Grundstück (Tiefgarage) eingeschränkt sind.
 
Die beiden Hinweise werden in die Begründung aufgenommen.
 
 
10.      Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 10.08.2023
 
 
Abwasserentsorgung
Gemäß Begründung soll das Plangebiet im Mischsystem entwässert werden. In einer uns vorliegenden Schmutzfrachtberechnung der Stadtwerke Alzenaus vom 15.02.2018 bzw. mit Ergänzung vom 22.02.2020 sollte die Entwässerung jedoch im Trennsystem erfolgen. Wir bitten um kritische Überprüfung, ob eine Entwässerung im Trennsystem erfolgen kann, um zur hydraulischen Entlastung der Kanalisation mit Sonderbauwerken sowie der Kläranlage beizutragen.
Eine Entwässerung im Mischsystem muss zwingend in der Schmutzfrachtberechnung im Nachweisverfahren berücksichtigt werden. In diesem Zuge ist Leistungsfähigkeit des weiterführenden Kanalnetzes, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage sicherzustellen.
Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt.
Grundsätzlich ist die Flächenversieglung auf ein Minimum zu beschränken.
 
Gefahren durch Starkniederschläge
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern bzw. außerhalb der Überschwemmungsgebiete zu Überflutungen kommen. Oberflächenabfluss infolge von Starkregen sollte in der Grundkonzeption der Planung berücksichtigt werden.
 
Wir empfehlen die Aufnahme folgender Festsetzungen im Bebauungsplan:
·           Gebäude sind bis mindestens 25 cm über dem umgebenden Gelände bzw. der Fahrbahnoberkante konstruktiv so zu gestalten, dass oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
·           Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
·           Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
 
Altlasten und Bodenschutz
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes liegt derzeit kein Hinweis bzw. Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor.
 
Wir empfehlen die Aufnahme folgendes Hinweises:
Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen.
 
Zudem weisen wir auf das Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) am 01.08.2023 hin, welche u. a. den RC-Leitfaden sowie die LAGA M20 (1997) ersetzt. Die Vorgaben der EBV sind maßgebend für die weitere Beprobung und Verwertung von Bodenmaterial und mineralischen Abfällen.
 
Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.
 
Beschlussempfehlung
 
Abwasserentsorgung
Gemäß Schreiben der Stadtwerke kann eine Ableitung des Niederschlagswassers sichergestellt werden, wenn der Versiegelungsgrad 80% nicht überschreitet. Da eine Versickerung auf den verbleibenden Flächen aus Platzmangel und aufgrund der fehlenden Versickerungsfähigkeit des Bodens ausscheidet, sind zur Entlastung z.B. Dachbegrünungen vorzusehen, falls der Versiegelungsgrad überschritten wird. Um weitere Entlastungen des Kanalnetzes zu ermöglich, empfehlen die Stadtwerke zu prüfen, ob das Dachflächenwasser an die Grabenverrohrung in der Straße "An der Burg" angeschlossen werden kann.
 
Die oben aufgeführten Abhängigkeiten sind in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben, können aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden.
 
Die Konzeptlösung erfolgt, wenn eine konkrete Hochbauplanung vorliegt. Hierbei ist das Ziel, eine größtmögliche Menge des anfallenden Niederschlagswassers entweder als Brauchwasser zu nutzen oder an die Grabenverrohrung anzuschließen, um die Mischwasserbehandlungsanlagen und die Kläranlage zu entlasten.
 
Sofern ein Anschluss an die Grabenverrohrung nicht möglich sein sollte und alles anfallende Wasser in das Mischsystem entwässert werden muss, erfolgt ein Nachweisverfahren für die Berechnung der Schmutzfracht zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des weiterführenden Kanalnetzes.
 
Aufgrund der anzuschließenden Menge bedarf die Ableitung des Dachflächenwassers in einen Vorfluter einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen ist. Dieser Antrag wird im Rahmen der Baueingabe gestellt.
 
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
 
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
 
Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) darf nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließen.
 
Folgende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen:
·           Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
·           Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
 
Altlasten und Bodenschutz
Folgende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen:
 
Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen.
 
Soll im Rahmen von Baumaßnahmen Recyclingmaterial als mineralischer Ersatzbaustoff für technische Bauwerke verwendet werden, sind die zum 01. August 2023 geltenden Anforderungen an die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zu beachten.
 
 
Zusammenfassung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen den Bebauungsplan keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.
 
 
11.      Zweckverband Fernwasserversorgung Spessartgruppe mit Schreiben vom 26.07.2023
 
Stellungnahme
 
1.      Die Anbindung des Baugebiets erfolgt über die bestehende Wasserleitung in der Straße "An der Burg" (PEHD 250 SDR 11 / DN 200 PVC).
 
2.      Über das öffentliche Trinkwassernetz ist im Bereich der geplanten Maßnahme eine Löschwassermenge von 96 m³/h (1600 I/min) über die Dauer von 2 Stunden bei einem Fließdruck von 1,5 bar möglich. Diese Mengen stehen nach Können und Vermögen momentan bei normalen Betriebsbedingen zur Verfügung.
 
3.      Die Aussage "In Abhängigkeit vom hochbaulichen Konzept, werden an geeigneter Stelle Hydranten positioniert", können wir nicht bewerten, da es sich hierbei wahrscheinlich um zusätzlichen Objektschutz und damit um nicht öffentliche Anlagen handelt.
 
Beschlussempfehlung
 
Die Hinweise zu Ziffer 1 und 2 werden zur Kenntnis genommen.
 
Der Hinweis zu Ziffer 3 betrifft die konkrete Hochbauplanung. Sofern der Einbau weiterer Hydranten erforderlich werden sollte, sind diese im Zuge der Baueingabe zu positionieren.
 

Beschluss:
 
1.
Die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "südlich Wingert", Gemarkung Alzenau, werden wie empfohlen behandelt.
 
2.
Der Stadtrat der Stadt Alzenau beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 BauGB, der Verordnung über bauliche Nutzungen der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "südlich Wingert", Gemarkung Alzenau, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text in der Fassung vom 08.01.2024 als
 
 
Satzung
 
 
und fügt ihm die Begründung zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "südlich Wingert" der Gemarkung Alzenau in der Fassung vom 08.01.2024 bei.
 
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Alzenau bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
 
4.
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes "Südlich Wingert" angepasst. Die Verwaltung wird beauftragt, auch die Berichtigung des Flächennutzungsplanes ortsüblich im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Alzenau bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
11
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Stadt Alzenau
Hanauer Straße 1, 63755 Alzenau
Tel.: 06023 / 502-0
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