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Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle und eines Hühnerstalles, Flurstück 858, Außenbereich, Gemarkung Michelbach, Az. 59/23



Auf einer östlichen Teilfläche des Flurstücks 858 der Gemarkung Michelbach sollen eine landwirtschaftliche Lager- und Maschinenhalle sowie nunmehr auch ein Hühnerstall errichtet werden. Die Errichtung der Halle war bereits Gegenstand der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses vom 19. April 2023. Der Protokollauszug ist als Anlage beigefügt.
 
Im Zuge der Erarbeitung des geforderten detaillierten Betriebskonzeptes wurde der Antragsteller auch aufgefordert, sämtliche bauliche Anlagen des landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Vorhabengrundstück zu bündeln. Daher ist nunmehr auch ein Hühnerstall Gegenstand des Bauantrages.
 
Das angeforderte detaillierte Betriebskonzept beinhaltet im Wesentlichen folgende Fakten:
1.    Der Antragsteller hat sich die erforderliche Fachkunde aus Fachzeitschriften und im Austausch mit anderen Landwirten selbst angeeignet.
2.    Noch im Jahr 2024 sollen zu den bestehenden 3,6 ha Grün- und Ackerland ca. 1,3 ha hinzukommen. Bis 2028 sollen weitere 3 ha landwirtschaftliche Fläche aus Familienbesitz hinzukommen.
3.    Bis 2028 sollen dann bis zu 8 Pensionspferde (Westernreitpferde) gehalten werden (1 Pferd/ha). Die Hühnerhaltung zur Eier- und Fleischproduktion soll bis dahin auf 100 Tiere (Sundheimer) erweitert werden.
4.    Bis 2028 sollen 90 % der Futtergrundlage selbst erzeugt werden.
5.    Bis 2028 soll eine deutlich positive Jahresbilanz erwirtschaftet werden, die einen spürbaren Einkommensbeitrag darstellt.
 
Es wurde ein Fachbeitrag Naturschutz eines entsprechenden Fachbüros vorgelegt. Der für das Vorhaben erforderliche Ausgleich von 217 m² soll in Form einer Ausgleichspflanzung von Streuobstbäumen nördlich, östlich und westlich des Vorhabens erbracht werden. Die Streuobstpflanzung dient zugleich einer optischen Abschirmung und Einbindung der Gebäude in Natur und Landschaft.
Ein auf dieser Grundlage erarbeiteter Freiflächenplan wurde vorgelegt; sowohl die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Aschaffenburg als auch die hiesige Umweltabteilung haben der Planung unter Benennung von Auflagen hinsichtlich der Farbgestaltung und Pflanzen- bzw. Saatgutauswahl zugestimmt. Es wurde die Erhebung einer Sicherheitsleistung vorgeschlagen.
 
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt wurde um Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten, insbesondere hinsichtlich der Zukunftsträchtigkeit des im Aufbau befindlichen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes. Es wurden insgesamt 2 Stellungnahmen abgegeben mit im Wesentlichen folgenden Inhalten:
-       Da der Antragsteller aktuell über keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB verfügt, handelt es sich bei dem Bauvorhaben nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben.
-       Nachdem die Pferdehaltung ausschließlich auf Koppelflächen mit mobilem Unterstand und Zubehör erfolgt, wird ausdrücklich auf das Erfordernis eines Witterungsschutzes (natürlich oder baulich) hingewiesen.
-       Sollte sich der Betrieb wie dargestellt entwickeln, so könnte ab etwa 2028 ein landwirtschaftlicher Betrieb im planungsrechtlichen Sinne vorliegen.
 
Der für das Vorhaben erforderliche Pkw-Stellplatz wurde nachgewiesen.
 
Die von dem Vorhaben betroffenen Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt, jedoch überwiegend vor Aufnahme des Hühnerstalls in den Vorhabenumfang. Eine Zustellung der Baugenehmigung im Falle der Erteilung wäre daher verfahrensrechtlich erforderlich.
 
Die Abgabe einer Rückbauverpflichtung wurde durch den Antragsteller zugesichert.
 
Zusammenfassung:
 
Nachdem die Beurteilung des Betriebskonzeptes durch die Fachbehörde grundsätzlich zu dem Ergebnis kommt, dass bei planmäßiger Entwicklung des Betriebes im Jahr 2028 ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 201 BauGB vorliegen könnte und die sonstigen baurechtlichen Anforderungen erfüllt sind wird vorgeschlagen, die Baugenehmigung befristet bis Ende 2028 zu erteilen. In diesem Fall wäre das Vorhaben nach Ablauf der Baugenehmigung zurückzubauen oder ein neuer Bauantrag zu stellen mit der Nachweisführung, dass nunmehr ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und das Vorhaben entsprechend privilegiert ist.
 
Als Gegenargumente wurden zum einen die unnötige Versiegelung von Außenflächen angeführt und vorgeschlagen, Bestandsgebäude für die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen. Zum anderen bestehe die Gefahr einen Präzedenzfall zu schaffen, wenn ein Vorhaben im Außenbereich genehmigt würde, obwohl der Privilegierungstatbestand aktuell noch nicht nachgewiesen werden konnte. Die Privilegierung solle nur für gelernte Landwirte gelten. Zu einem Rückbau nach Ablauf der befristeten Genehmigung und unplanmäßiger Entwicklung des Betriebes würde es erfahrungsgemäß nicht kommen.
 
Zustimmend wurde angeführt, dass das Amt für Landwirtschaft dem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt hätte und eine Rückbauverpflichtung in jedem Fall rechtwirksam umgesetzt werden würde, wenn die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes, nach Ablauf der Befristung, nicht nachgewiesen werden könnte. Es würde nur im für den Betrieb nötigen Ausmaß eine Versiegelung stattfinden. Die Gebäudegrundfläche wird auf ca. 200 m² geschätzt. Die Genehmigung dieses Vorhabens, eröffne engagierten Unternehmern die Möglichkeit, einen Betrieb aufzubauen oder das Tätigkeitsfeld zu erweitern.

Beschluss:
 
Die Baugenehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2028 zu erteilen. Der Antragsteller ist dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für den Weiterbetrieb  der Landwirtschaft vor Ablauf der Befristung ein neuer Bauantrag einzureichen ist mit der Nachweisführung, dass nunmehr ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 201 BauGB vorliegt.
 
 

Abstimmungsergebnis:
 
Anwesende Mitglieder:
11
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0

Gegenstimmen:
Stadträtin Claudia Neumann, Stadträtin Sabina Prittwitz, Stadtrat Klaus Roßmann

 



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